180  Präsentation  des  Wechsels.

ist,  so  ist  es  Sache  des  Käufers,  sich  an  Ort  und
Stelle  zur  Besitznahme  einzufinden;  außerdem  kann
die  Vertragserfüllung,  nämlich  die  Besitzübertragung,
nicht  vor  sich  gehen.  Wäre  der  Verkäufer  seinerseits
  zur  Besitzübertragung  in  der  festgesetzten  Zeit
bereit  und  käme  der  Käufer  nicht,  so  wäre  Letzterer
im  Verzuge  bezüglich  der  Erfüllung.  Vergl.  von
Vangerow,  Pandekten  Ausg.  6  Bd.  III  S.  588
S.  220.  Das  Sich-Einfinden  des  Käufers  ist  kein
rechtliches  Erforderniß  für  sein  Recht  auf  Erfüllung,
sondern  nur  eine  seinerseits  nothwendige  Handlung
bei  dem  Erfüllungsakte.

Eine  andere  Bedeutung  hat  die  Wechselvorzeigung
  gegenüber  dem  Bezogenen  und  Eigenwechselaussteller
  für  das  Recht  auf  die  Wechselregreßfumme
  gegen  den  Trassanten  und  die
Indossanten.  Während  der  Acceptant  und  der  Eigenwechselaussteller
  das  wechselmäßige  Versprechen
gibt,  die  Wechselsumme  selbst  zu  zahlen,  mithin
direkter  oder  prinzipaler  Wechselschuldner  ist,  leistet
der  Trassant,  so  wie  jeder  Indossant  eines  gezogenen
  oder  eigenen  Wechsels  das  wechselmäßige  Versprechen,
  daß  ein  Dritter,  der  Bezogene  oder  Eigenwechselaussteller,
  die  Wechselsumme  zahle,  und
ist  im  Falle  der  Nichtzahlung  desselben  regreßpflichtig.
  Für  die  Wechselregreßpflicht  dieser  indirekten
oder  eventuellen  Wechselschuldner  ist  daher  die  Wechselvorzeigung
  zur  Zahlung  gegenüber  dem  Bezogenen
oder  Eigenwechselaussteller  und  die  Erfolglosigkeit
derselben  eine  thatsächliche  Bedingung,  deren  Eintritt
  durch  eine  Protesturkunde  dargethan  werden
muß,  sofern  Letzteres  nicht  erlassen  wurde.  WO.
Art.  41,  42  u.  98  Ziff.  6.

NAehulich  verhält  es  sich  bei  einem  Domizilwechsel,
  wenn  der  Aussteller,  sei  es  eines  gezogenen
  oder  eigenen  Wechsels,  oder  auch  der  Acceptant
am  Wechseldomizil  für  die  Zahlung  einen  Dritten