Präsentation  des  Wechsels.  181

(Domiziliaten)  bezeichnet:  daher  ist  in  einem  solchen
  Falle  die  Wechselvorzeigung  zur  Zahlung  beim
Domiziliaten  auch  eine  Vorbedingung  für  den
Anspruch  auf  die  Wechselsumme  gegen  den  Acceptanten
  oder  Eigenwechselaussteller.  WO.  Art.  24,  43
u.  99.

Weiters  verschieden  ist  die  Bedeutung  der  Präsentation
  bei  Sichtwechseln.  Bei  einem  auf
Sicht  gestellten  Wechsel  nämlich  hat  die  Vorzeigung
  zur  Zahlung  zugleich  den  Zweck,  die  Verfallzeit
  des  Wechsels  herbeizuführen,  ist  daher  ein  wesentliches
  Erforderniß  zur  Begründung  der  Fälligkeit.
  WO.  Art.  31  u.  4  Ziff.  4  bzw.  98  Ziff.  5
u.  Art.  96  Ziff.  4.

Die  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht
lautenden  Wechsel,  für  welche  eine  Präsentation  zur
Annahme  gegenüber  dem  Bezogenen,  zur  Wiedersicht
  gegenüber  dem  Eigenwechselaussteller,  und
zur  Datirung  othwendig  ist,  um  den  Anfang
der  nach  dem  Tage  der  Sicht  sich  bestimmenden
Zahlungszeit  festzusetzen,  sind  bezüglich  der  Vorzeigung
  zur  Zahlung,  sobald  die  Bestätigung  des  Tages
  der  Sicht  erfolgt  ist,  den  Wechseln  nach  dato
gleichzustellen.  WO.  Art.  19,  20,  32  u.  4  Ziff.  4
bzw.  Art.  98  Ziff.  3  u.  5  und  Art.  96  Ziff.  4.

Von  dem  Wechselregresse  und  von  dem
Wechselanspruche  gegen  den  Acceptanten  oder  Eigenwechselaussteller
  im  Falle  eines  Domizilwechsels
mit  einem  Domiziliaten  ist  hier  nicht  die  Rede
und  die  auf  Sicht  gestellten  Wechsel  fallen  nicht
in  den  Bereich  der  Streitfrage.

Die  Frage  bezüglich  der  Wechselvorzeigung  zur
Zahlung  gegenüber  dem  Indossanten,  Trassanten
  oder  Adressanten  bei  Wechselregreßansprüchen,
  ferner  gegenüber  dem  Acceptanten  oder  Eigenwechselaussteller
  bei  Nichtordre  (Rekta)-Wechseln
  (Wechsel  mit  Uutersagung  der  Begebung,  WO.