182  Präsentation  des  Wechsels.

Art.  9)  und  bei  Domizilwechseln  ohne  Domiziliaten
  muß  aber  einer  besonderen  Erörterung  vorbehalten
  werden,  um  die  eigentliche  Streitfrage
nicht  mit  anderen  Fragen  zu  verwickeln.  Hier  soll
nur  die  Vorzeigung  nichtdomizilirter  und  indossabler
  Wechsel  zur  Zahlung  gegenüber  dem
Acceptanten  und  Eigenwechselaussteller  in
Beziehung  auf  den  wechselmäßigen  Anspruch  gegen
dieselben  behandelt  werden.

Die  Erfordernisse  zur  Wechselgiltigkeit  des  Wechsels
  vorausgesetzt,  ist  mit  dem  Eintritte  der  wechselmäßigen
  Zahlungszeit  das  Recht  des  Wechselinhabers
  auf  die  Zahlung  der  Wechselsumme  zum
vollständigen  rechtlichen  Dasein  gelangt.
Dem  Rechte  auf  die  Zahlung  entspricht  die  Verbindlichkeit
  zur  Zahlung;  ist  Ersteres  vollkommen
  vorhanden,  so  muß  damit  nothwendig  auch
die  letztere  da  sein.  Es  kann  daher  nicht  gesagt
werden,  daß  die  Verbindlichkeit  zur  Zahlung
der  Wechselsumme  erst  mit  der  Vorzeigung  des
Wechsels  gegeben  sei.

Umgekehrt,  wäre  das  Recht  auf  die  Zahlung
und  die  entsprechende  Verbindlichkeit  nicht  vollkommen
  begründet,  so  könnte  der  Wechselinhaber  von
dem  Wechselverpflichteten  die  wechselrechtliche  Erfüllung
  nicht  fordern  und  könnte  also  von  einer  Wechselvorzeigung
  zur  Zahlung  nicht  die  Rede  sein.

Man  darf  natürlich  das,  was  bei  dem  Akte
der  Erfüllung  der  Gläubiger  zu  thun,  der  Schuldner
  zu  erwarten  hat,  nicht  mit  dem  verwechseln,
was  für  das  Recht,  die  fragliche  Erfüllung  zu
verlangen  und  für  die  Verbindlichkeit,  dieselbe
  zu  gewähren,  nothwendig  ist.  Würde  die
allg.  deutsche  Wechselordnung  das  vollständige  Dasein
  des  Rechtes  auf  Zahlung  der  Wechselsumme
gegen  den  Acceptanten  eines  gezogenen  und  gegen
den  Aussteller  eines  eigenen  fälligen  Wechsels,  wel-