Präsentation  des  Wechsels.  183

cher  nicht  domizilirt  ist,  nicht  schon  vor  der  Wechselvorzeigung
  für  gegeben  erachten,  so  könnte  im
Art.  44  und  in  dem  Zusatze  zu  Art.  99  nicht  bestimmt
  sein,  daß  es  zur  Erhaltung  des  Wechselrechtes
  der  Präsentation  am  Zahlungstage  nicht  bedürfe.
  Denn  die  Erhaltung  eines  Rechtes  setzt
dessen  Dasein  voraus.  Damit  würde  die  Annahme
einer  Verwirkung  (Präjudizirung)  des  Wechselrechtes
  ausgeschlossen,  welche  z.  B.  im  Falle  eines
Ehrenacceptes  oder  eines  auf  Sicht  gestellten  Wechsels
  wegen  Unterlassung  der  Präsentation,  ersterenfalles
  längstens  am  zweiten  Werktage  nach  Verfall,
letzterenfalles  innerhalb  2  Jahren  nach  der  Ausbesung.
  eintritt.  WO.  Art.  60  u.  31  bzw.  98
Zi

Wäre  die  Wechselvorzeigung  zur  Zahlung  eine
Voraussetzung  für  den  Eintritt  der  Zahlungsverbindlichkeit
  des  Wechselschuldners,  so
könnte  von  der  Wechselordnung  auch  nicht  die  im
Wechsel  bemerkte  Zahlungszeit  als  Verfallzeit
für  die  Wechselverbindlichkeit  bestimmt  sein  (Art.  30,
35  u.  32,  bzw.  98  Ziff.  5),  sondern  nur  der  Tag
der  Wechselvorzeigung.

Wäre  jene  Voraussetzung  richtig,  so  würde  es
nur  Sichtwechsel  geben.  Zu  den  zwei  Arten
derselben,  welche  auf  Sicht  oder  eine  bestimmte  Zeit
nach  Sicht  lauten,  käme  noch  eine  dritte  Art  Wechsel,
  welche  auf  die  von  einer  bestimmten  Zeit
an  zulässige  Sicht,  nämlich  auf  die  vom  Zahlungstage
  an  statthafte  Vorzeigung  zur  Zahlung,
verfallen  würden.

Allerdings  ist  der  Schuldner  nur  gegen  Aushändigung
  des  Wechsels  zu  zahlen  verpflichtet.
WO.  Art.  39.  Allein  hieraus  entspringt  nur  der
Anspruch  des  Schuldners,  die  Aushändigung
des  Wechsels  gegen  Zahlung  zu  verlangen,  vermöge
welchen  konnexen  Anspruches  ihm  bis  zur  gleichzei-