184  Zum  preuß.  Land  R.  Th.  II  Tit.  2  K.  1.

tigen  Erfüllung  desselben  von  Seite  des  Inhabers
die  verzögerliche  Einrede  der  Zurückbehaltung  der
Zahlung  zusteht.

Einer  solchen  Einrede  ungeachtet  besteht  das
Recht  des  Wechselinhabers  auf  Zahlung  an  sich
vollkommen;  um  die  Einrede  zu  beseitigen,
muß  derselbe  natürlich  zur  Wechselaushändigung  bereit
  sein.

(Fortsetzung  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechts  des  Uheines.

1.
Die  Vermutbung  der  ebelichen  Vaterschaft  nach  dem  preußischen
  Landrechte  Th.  II  Tit.  2  8.  1.
Bl.  j  RA.  Bd.  XVIII  Erg.  Bl.  S.  27.

Hierüber  enthalten  die  Entscheidungsgründe  eines
  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  Folgendes:

Daß  die  hier  en#tscheidende  Frage,  ob  der  F.  1
Tit.  2  Th.  II  des  preuß.  LR.  für  sich  allein  oder
nur  in  Verbindung  mit  dem  darwuf  folgenden  §S.  2  und
von  diesem  ergänzt  aufzufassen  sei,  —  lange  Zeit
Gegenstand  der  Kontroverse  gewesen  und  hierüber
sowohl  von  Denjenigen,  die  an  diesem  Gesetzgebungswerke
  selbst  theilgenommen  haben,  als  auch  von
den  Kommentatoren  und  den  Gerichten  verschiedene
Meinungen  kundgegeben  wurden,  die  theils  der  ersteren,
  theils  der  letzteren  Alternative  obiger  Streitfrage
  beipflichteten,  ist  aus  den  in  die  „Erläuterungen
  und  Ergänzungen  des  preuß.  LR.“  Th.  3
S.  237  u.  f.  aufgenommenen  Verhandlungen,  aus
Bornemann's  system.  Darstellung  des  preuß.  Ci-