Zum  preuß.  LandR.  Th.  II  Tit.  2  F.  1.  185

vilrechtes  Bd.  5  S.  277  §F.  370  u.  ff.  und  aus
den  hierin  so  wie  in  der  Sammlung  von  Entscheidungen
  des  preuß.  geheimen  Obertribunales  aufgeführten
  diversen  Entscheidungen  der  Gerichte  zur  Genüge
  ersichtlich.

Allein  schon  seit  einer  Reihe  von  Jahren  hat
sich  Doktrin  und  Praris  dahin  entschieden,  daß  die
oben  erwähnten  §S§.  1  und  2  nur  in  ihrer  Gesammtverbindung,
  ersterer  von  letzterem  ergänzt,  zu  verstehen
  und  aufzufassen  seien,  weil  außerdem  der  F.  1
im  abstrakten  wörtlichen  Sinne  eine  Bestimmung
enthalten  würde,  die  in  keiner  anderen  Gesetzgebung
adoptirt  ist,  die  Schöpfer  des  Gesetzes  selbst,  wie
aus  ihren  Moniten  und  deren  Revision  und  Superrevision
  zu  entnehmen  ist,  nicht  beabsichtigten,  eine
so  abnorme,  den  Grundsätzen  des  römischen  Rechtes
geradezu  widerstreitende  Bestimmung  zu  statuiren,
und  die  Worte  des  Gesetzes  in  ihrer  inneren  Verbindung
  und  im  Zusammenhalte  mit  anderen  hieher
bezüglichen  Gesetzesanordnungen  eine  solche  Annahme
geradezu  ausschließen.

Nach  römischem  Rechte  ist  dasjenige  Kind  ein
eheliches,  welches  von  einem  Ehemanne  mit  seiner
Ehefrau  in  rechter  Ehe  erzeugt  worden  ist,  kr.  3.  kr.  6
de  bis,  qui  sui  (1,  6);  Göschen,  Vorlesungen
über  das  gemeine  Civilrecht,  Bd.  1  S.  144,  145.

Dies  wird  vermuthet,  wenn  es  nicht  vor  dem
182.  Tage  nach  Eingehung  der  Ehe  geboren  wird,
oder  wenn  es  nicht  später  als  im  10.  Monate  nach
Auflösung  der  Ehe  zur  Welt  kömmt.  In  diesen
beiden  Fällen  wird  der  Ehemann  nach  der  Regel:
pater  est,  quem  jusluac  nuptiae  demonstrant,
in  so  lange  für  den  Vater  des  Kindes  gehalten,  bis
er  den  Beweis  der  absoluten  Unmöglichkeit  führt.
In  allen  übrigen  Fällen  muß  die  Ehefrau,  im  Falle
der  Ebemann  das  Kind  nicht  freiwillig  als  das  seinige
  auerkennt,  zuvor  den  Beweis  der  Paternität