186  Zum  preuß.  LandR.  Th.  U.  Tit.  2  8.  1.

desselben  führen.  Hellfeld,  jurispr.  kor.  Lib.  1
Tit.  6  S.  139;  Arndts,  Pand.-R.  g.  420.

Diese  Bestimmungen  des  römischen  Rechtes
sind  auch  unverändert  im  gemeinen  Rechte  rezipirt
—  Mackeldey,  Lehrb.  d.  heut.  röm.  Rechtes  §.  539,
Gerber,  deutsch.  Priv.-Recht  S.  242,  —  und  Baron
  v.  Kreittmayr  sagt  in  seinen  im  Wesentlichen
auf  das  gemeine  Recht  gestützten  Anmerkungen  zum
bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  III  §.  2  Nr.  9:  es  genüge
nicht  zur  Legitimität,  in  der  Ehe  geboren  zu  sein,
sondern  es  müsse  solches  auch  in  rechter  Zeit  geschehen,
  wobei  nach  dem  Ausspruche  der  Rechtslehrer
  und  Aerzte  die  Geburt  für  unehelich  zu  achten
sei,  welche  vor  dem  182.  Tage  a  die  copulationis
  zur  Welt  komme,  oder  wenn  das  Kind  nach
dem  302.  Tage  a  die  mortis  vel  ultimac  cohabitationis
  geboren  werde.

Dieselben  Grundsätze  des  römischen  Rechtes
wurden  auch  bei  Schaffung  der  bezüglichen  Bestimmungen
  des  preuß.  Landrechtes  zur  Grundlage  genommen,
  wie  Bornemann  in  seiner  Darstellung
des  preuß.  Civilrechtes  Bd.  5  S.  281  überzeugend
nachweist,  —  wo  er  auch  ausführt,  daß  nur  eine  unrichtige
  Auffassung  des  römischen  Rechtes  oder  ein
Uebersehen  bei  der  Redaktion  die  etwas  unklare  Fassung
  der  oben  allegirten  §§.  1  u.  2  zu  Tage  gefördert
  haben  könne,  die  Übrigens,  in  ihrem  Zusammenhange
  aufgefaßt,  immerhin  eine  den  übrigen  Gesetzgebungen
  entsprecheude  Entscheidung  zulassen.

So  sagt  auch  Koch  in  seinem  Lehrbuche  des
preuß.  gem.  Privatrechtes  Bd.  II  S.  662  ff.,  insbesondere
  S.  664,  daß  sich  die  88.  1  u.  2  Th.  II
des  preuß.  Landrechtes  ergänzen.  Der  F.  1  begründet
  die  Vermuthung,  daß  Kinder,  die  während  der
Ehe  erzeugt  oder  geboren  werden,  von  dem  Manne
erzeugt  sind;  S.  2  fügt  bei,  es  könne  diese  Vermuthung
  nur  dadurch  widerlegt  werden,  daß  der