Zum  preuß.  LandR.  Th.  II  Tit.  2  8.  1.  187

Mann  überzeugend  nachweist,  daß  er  der  Frau  in
den  bestimmten  Zwischenräumen  vor  der  Geburt  nicht
ehelich  beigewohnt  habe.  Selbstredend  könne  der
Mann,  dessen  Frau  kurz  nach  der  Hochzeit  niederkommt,
  ihr  in  der  Zeit  der  Empfängniß  nicht  ehelich
  beigewohnt  haben,  folglich  sei  auch  die  Vermuthung
  auf  diesen  Fall  nicht  anwendbar.

Auch  Bielitz  im  Kommentar  zum  preuß.  Landrechte
  Bd.  5  S.  393  Abs.  2  ist  der  Ansicht,  daß,
wenn  ein  Kind  in  der  Ehe  vor  dem  210.  Tage  zur
Welt  komme  und  der  Mann  dasselbe  für  das  seinige
  nicht  anerkennen  wolle,  nur  die  Vorschriften
der  §§.  1092  bis  1109  Tit.  1  Th.  II  eintreten
könnten,  weil  die  Unmäöglichkeit,  daß  der  Mann  der
Frau  210  Tage  vor  der  Geburt  ehelich  beigewohnt
habe,  bei  einer  noch  nicht  so  lange  bestandenen  Ehe
klar  vorliege,  es  vielmehr  hier  nur  noch  darauf  ankomme,
  ob  der  Mann  eines  vor  der  Ehe  mit  der
Frau  vollzogenen  Beischlafes  zu  überführen  sei.

Indem  daher  das  preuß.  Obertribunal  bereits
in  dem  Plenarbeschlusse  vom  5.  Sept.  1842  (im
8.  Bd.  der  Entscheidungen  des  geh.  Obertrib.  zu
Berlin)  den  Beweis  der  ehelichen  Kohabitation  innerhalb
  gesetzlicher  Termine  für  zulässig  erklärte,  während
  bisher  nur  Impotenz  und  Abwesenheit  des  Ehemannes
  für  entscheidende  Unmäöglichkeiten  galten,  hat
es  faktisch  obiger  Doktrin  beigepflichtet,  —  wie  denn
auch  die  Worte  des  Gesetzes  selbst  diese  Entscheidung
  rechtfertigen,  indem  die  Bestimmungen  in  §.  2:
daß  der  Mann  der  Frau  ehelich  beigewohnt  habe,
in  S.  4:  daß  er  ihr  die  eheliche  Pflicht  nicht
leisten  konnte,  und  in  §.  5:  daß  der  bloße  Nachweis,
  die  Mutter  habe  um  die  Zeit,  da  das  Kind
orzeugt  worden,  Ehebruch  getrieben,  noch  nicht
hinreiche,  dem  Kinde  die  Rechte  der  ehelichen  Geburt
  zu  entziehen,  —  deutlich  entnehmen  lassen,