188  Zum  preuß.  LandR.  Th.  II  Tit.  2  8.  1.

daß  für  diese  Rechte  nur  eine  eheliche  Kohabitation
innerhalb  gesetzlicher  Zeit  gemeint  war.

Revidentin  meint  zwar,  daß  gerade  in  der  jedenfalls
  absichtlichen  Fassung  des  erwähnten  8.  1,
in  welchem  die  ihrem  Begriffe  nach  wesentlich  verschiedenen
  Worte:  „erzeugt  oder  geboren“  alternativ
aufgenommen  sind,  die  erstere  Auslegung,  wonach
das  fragliche  Kind,  weil  in  der  Ehe  geboren,  als
das  eheliche  des  Klägers  zu  erachten  sei,  ihre  Begründung
  finde,  indem  außerdem  die  Worte:  „oder
geboren“  völlig  überflüssig,  ja  widersinnig  wären,
und  bezieht  sich  auf  ein  oberstrichterliches  Erkenutniß
vom  22.  Sept.  1863,  worin  der  Auslegung  beigepflichtet
  sei,  daß  Erzeugung  und  Geburt  vom  Landrechte
  als  wesentlich  verschiedene  Begriffe  aufgefaßt
seien,  wie  denn  auch  die  verschiedene  Fassung  des
§.  1  und  des  §.  597  desselben  Titels,  der  von  den
Brautkindern  handelt,  deutlich  zeige,  daß  sich  der
Gesetzgeber  dieses  Unterschiedes  wohl  bewußt  war.

Allein  diese  dem  Begriffe  nach  allerdings  verschiedene
  Alternative  wurde  gebraucht,  weil  Kinder,
wenn  auch  ehelich  erzeugt,  erst  nach  Auflösung  der
Ehe,  durch  Tod  oder  Trennung  des  Ehemannes,
zur  Welt  kommen  können,  die  deshalb  doch  nicht
die  Rechte  ehelicher  Kinder  verlieren,  wenn  sie  nur
in  gesetzlicher  Zeit  geboren  wurden,  —  was  Gleiches
  auch  von  den  während  der  Ehe  geborenen  bedingt
  und  somit  wieder  nur  eine  eheliche  Erzeugung
voraussetzt.  Wenn  dann  im  §.  597  nur  von  einem
mit  der  förmlich  verlobten  Braut  erzeugten  Kinde
die  Rede  ist,  so  ist  wohl  in's  Auge  zu  fassen,  daß
dort,  wie  aus  §.  592  a.  a.  O.  ersichtlich,  nur  vom
unehelichen  Beischlafe  die  Rede  ist,  also  im  Gegensatze
  zur  ehelichen  Beiwohnung  des  F.  2  den  zwar
unehelich,  jedoch  im  Zustande  förmlich  stattgehabter
Verlobung  mit  der  Braut  erzeugten  Kindern  ausnahmsweise
  die  Rechte  ehelicher  Kinder  eingeräumt