Zum  preuß.  Land  R.  Tb.  II  Tit.  2  8.  1.  189

sind,  —  wobei  das  allegirte  oberstrichterliche  Erkenntniß
klar  zu  entnehmen  gibt,  daß  nicht  das  anßerehelich
erzeugte  und  nur  im  Brautstande  geborene,  sondern
ausschließend  das  im  Brautstande  erzeugte  Kind  diese
Rechte  ansprechen  kann,  somit  lediglich  der  Stand,
in  welchem  die  Zeugung  erfolgte,  maßgebend  erscheint,
  wodurch  der  Schluß  nahe  liegt,  daß  auch
bei  ehelichen  Kindern  nur  die  rechtzeitige  eheliche
Zeugung  und  nicht  der  allenfalls  außereheliche  Beischlaf
  in  Betracht  gezogen  werden  kann.

Dieser  Ansicht  entsprechend  hat  auch  der  oberste
Gerichtshof  bereits  in  zwei  Erkenntnissen  vom  23.
und  26.  Nov.  1852  zu  Recht  erkannt,  daß  in  dem
besagten  §.  1  Tit.  2  Th.  II  des  preuß.  Landrechtes
nicht  schon  die  Geburt  während  der  Ehe  überhaupt,
sondern  die  Geburt  des  Kindes  gemeint  sei,  welche
zwar  in  der  Ehe,  aber  zu  einer  Zeit  erfolgte,  wo  es
nach  natürlichen  Gesetzen  in  der  Ehe  erzengt  sein
konnte,  —  und  hat  bei  dem  Widerspruche,  welchen
in  letzterer  Beziehung  der  Ehemann  erhoben  hatte,
der  Kindeskuratel  den  Beweis  der  außerehelichen
Kohabitation  des  Mannes  mit  der  Frau  innerhalb
der  entsprechenden  Zeit  auferlegt,  weil  dann  das
Kind  jedenfalls  huch  die  nachgefolgte  Ehe  legitimirt
erscheine  ).  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVIII  Erg.-Bl.
S.  27.

OAGErk.  v.  11.  April  1864  RNr.  47565/84.
G...  .r.

1)  Uebereinstimmend  damit  erkannte  der  oberste  Gerichtsbof
  auch  am  4.  Okt.  1852  RNr.  531530/6,,  am  12.
Jan  1857  RNr.  1623  55/66  und  am  25.  Jan.  1859
RNr.  1246  5  1/88;  dagegen  am  5.  Mai  1818  R  r.
3614½8.