190  Exc.  non  num.  dotis.  Beweis.  Ges.  v.  26.  März  1859.

2.
Beweis  des  wirklichen  Einbringens  des  Heiratbgutes  in
die  Ehe.

GO.  Kap.  XX  g.  6  Nr.  5.  —  Gesetz  vom  26.  März  1859,  bie
Einrede  des  nicht  gezahlten  Geldes  oder  Heirathgutes  betr.,  Art.  1
und  3.

Den  Entscheidungsgründen  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  entnehmen  wir  hierüber  Nachstehendes:


„Elisabeth  L.,  die  Ehefrau  des  Gemeinschuldners,
  macht  ihre  Berufungsbeschwerde  darüber,  daß
ihre  Illatenforderung  zu  2000  fl.  wegen  mangelhafter
  Liquidation  aus  der  Gant  gesetzt  wurde,  nunmehr
  auch  in  der  Revisionsinstanz  geltend  und  sucht
zu  zeigen,  daß  in  Folge  des  Gesetzes  vom  26.  März
1859,  die  Einrede  des  nicht  gezahlten  Geldes  oder
Heirathgutes  betr.,  der  Beweis  der  Einbringung  des
ehefräulichen  Vermögens  schon  aus  dem  in  Bezug
genommenen  Hypothekenbuche  sich  ergebe,  jedenfalls
aber  das  mit  der  Replik  vorgelegte  Hypothekenprotokoll
  diesen  Nachweis  liefere,  —  daher  sie  bittet,
ihre  Illaten  zu  2000  fl.  in  die  II.  Prioritätsklasse
geeignet  zu  loziren.  —  Diese  Nedvisionsbeschwerde
stellt  sich  im  Wesentlichen  als  begründet  dar.

Nach  dermaligem  Stande  der  Gesetzgebung  ist
der  Beweis  über  das  Einbringen  des  ehefräulichen
Vermögens  bedeutend  erleichtert  ).  Denn  während
gemäß  GO.  Kap.  XX  S§.  6  Nr.  6  dieser  Beweis
durch  das  bloße  Geständniß  des  Ehemannes  nur
dann  erbracht  wird,  wenn  das  Heirathgut  im  Ehevertrage
  vorläufig  versprochen,  dann  der  Empfang
mittelst  einer  besonderen  Quittung  des  Mannes  bescheinigt
  und  überdies  durch  zehnjährige  Kohabita-1)

  Vgl.  von  Zink  zum  angef.  vel  v.  26.  März  1859
in  von  Dollmann's  Gesetzgeb.  d.  KR.  B.  m.  Erl.
Th.  1  Bd.  III  S.  272  oben.