Exc.  non  num.  dotis.  Beweis.  Ges.  v.  26.  März  1859.  191

tion  bestätigt  ist,  enthält  das  allegirte  Gesetz  vom
26.  März  1859  im  Art.  3  Abs.  2  die  ausdrückliche
Bestimmung,  daß  nunmehr  alle  gesetzlichen  Vorschriften
  aufgehoben  seien,  welche  bisher  über  die  durch
den  Ablauf  einer  bestimmten  Zeit  bedingte  Beweiskraft
  der  Schuld=  und  Empfangsbekenntnisse  und
über  die  hierauf  bezügliche  Einwendung  des  nicht
Eingebrachten  Heirathgutes  in  Uebung  waren.

8  ist  daher  das  erwähnte  dritte  Erforderniß
der  zehnjährigen  Kohabitation  als  aufgehoben  zu  betrachten,
  weil  dieses  Requisit  mit  der  Vorschrift,
daß  die  Beweiskraft  des  Empfangsbekenntnisses  durch
den  Ablauf  einer  bestimmten  Zeit  nicht  mehr  bedingt
sein  soll,  als  unvereinbar  sich  darstellt  2).

Hienach  hat  sich  der  Beweis  über  die  Einbringung
  des  Heirathgutes  bloß  darauf  zu  erstrecken,  daß
solches  im  Ehevertrage  vorläufig  versprochen  wurde,
was  zur  Herstellung  der  Qualität  des  Heirathgutes
gemäß  GO.  Kap.  XX  §.  6  Nr.  8  nothwendig  erscheint
  3),  und  daß  der  Ehemann  den  Empfang  mittelst
  einer  besonderen  Qittung  bestätigt  habe.

Die  bloße  Bezugnahme  auf  das  Hypothekenbuch
  oder  die  bloße  Vorlage  eines  beglaubigten  Hypothekenbuchaus
  zuges  kann  für  sich  allein  diesen  Beweis
  nicht  ersetzen,  weil  in  Ansehung  des  Beweises
der  wirklichen  Einbringung  des  ehefräulichen  Vermögens
  gemäß  §.  30  der  Prior.-Ord.  die  in  den
verschiedenen  Gebietstheilen  bestehenden  Gesetzesbestimmungen,
  sohin  auch  die  Vorschrift  der  GO.
Kap.  XX  8.  6  Nr.  5,  aufrecht  erhalten  blieben.

Demgemäß  erscheint  die,  wenn  auch  im  Hypothekenbuche
  eingetragene  Illatenforderung  der  Ehe-:)

  Im  Entwurfe  des  Ges.  v.  26.  März  1859  Art.  5
Abs.  3  war  die  Bestimmung  der  GO.  Kap.  XX  8.  6
Nr.  5  und  6  sogar  ausdrücklich  als  5  ehoben  bezeichnet;
  vgl.  v.  Iink  a.  a.  O.  u.  S.  305  f.

2)  Vgl.  oben  S.  159  f.