192  C0.  Kap.  IV  FKF.  7  Nr.  3  u.  Anm.  lit.  c.

frau  immer  nur  als  eine  bedingte,  von  einem  besonderen
  Nachweise  noch  abhängige  Hypothek  und
darf  mit  gewöhnlichen  hypothekarisch  versicherten  Forderungen
  in  der  Art  und  so  weit,  daß  zu  deren  Nachweis
  schon  der  bloße  definitive  Eintrag  im  Hypothekenbuche
  hinreichen  könnte,  nicht  auf  gleiche  Stufe
gestellt  werden.“

Es  folgt  dann  eine  Ausführung  darüber,  daß
zwar  nicht  der  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch  die
besondere  Quittung  des  Ehemannes  ersetze,  daß  aber
im  konkreten  Falle  das  produzirte  Hypothekenprotokoll
  eine  solche  Quittung  enthalte.

OAGErk.  v.  25.  Febr.  1864  Rhrr.  37½½.

3.
Von  dinglichen  Klagen  mit  Angabe  eines  speziellen  Klagegrundes.


Die  Gerichtsordnung  Kar.  IV  S.  7  Nr.  3  im
Zusammenhalte  mit  den  Anmerkungen  hiez  P.  6
gestattet  dem  Kläger,  bei  dinglichen  Klagen  sich  auf
die  Anführung  des  allgemeinen  Klagegrundes  zu  beschränken.
  Wenn  aber  der  Kläger  von  dieser  Gestattung
  keinen  Gebrauch  macht,  sondern  seine  Klage
auf  einen  speziellen  Erwerbsgrund  des  dinglichen
Rechtes  baut,  so  ist  er  auch  nur  zum  Beweise  dieses
  speziellen  Klagegrundes  zuzulassen,  wie  der  oberste
Gerichtshof  in  einem  Erkenntnisse  v.  29.  Jan.  1844
RNr.  788“"%  1  (s.  Seuffert's  Archiv  Bd.  1  Nr.
363  S.  402)  ausgesprochen  hat.

In  völliger  Konsequenz  mit  jener  früheren  Entscheidung
  hat  der  oberste  Gerichtshof  neuerlich  den
Beklagten  von  einer  dinglichen  Klage  in  der  Art,
wie  sie  angebracht  war,  entbunden,  weil  der  spezielle
Klagegrund,  auf  welchen  Kläger  seine  Klage  gebaut
hatte,  nicht  genügend  substanzirt  war.

OAGErk.  v.  28.  Dez.  1864  RNr.  103256  5/84.
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Redakl.;  Dr.  Steppes.  Verl:  Palm  &amp;  Enke  (##dolph  Cule)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.