Samstag  den  24.  Juni  18665.  30.  Jahrgang.  N  18.
Dr.  J.  A.  Heuffert's
Blütter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

domizilirten  Wechsels  zur  Zablung  auf  d  —  gegen  den  nbcev.

gernchter  Art  abgewiesen  war.  —  t  unzulässigkelt  selbständlger
rufung  gegen  einen  Beschelo,  welcher  bei  einer  Restltunon  gegen
8  Erlennini  den  Noveneld  normlri.

Ueber  den  rechtlichen  Einstuß  der  Präsentation  eines

indossablen  nicht-domizilirten  Wechsele  zur  Bahlung

auf  den  Anspruch  gegen  den  Acceptanten  und  Eigenwechselauesteller.


Mitgetheilt  von  Herrn  Handelsgerichtsrath  L.  Hauser  in
ünchen.

(Fortsetzung.)

In  der  bisherigen  Erörterung  ist  dargethan,  daß
das  Recht  des  Wechselinhabers  und  die  Verbindlichkeit
  des  Wechselschuldners  mit  dem
Eintritte  der  wechselmäßigen  Zahlungszeit
  vollständig  begründet  ist.  Der  Gegenstand
  des  Rechtes  und  der  Verbindlichkeit  nun  ist
die  Zahlung  der  Wechselsumme  auf  Meldung
  des  Inhabers  mit  dem  vorzuzeigenden
  Wechsel  in  dem  Geschäftslokale  beziehungs
  weise  der  Wohnung  des  Schuldners.

Ist  aber  das  Recht  und  die  Verbindlichkeit
vollständig,  also  auch  der  Zeit  nach,  begründet,  so
kann  der  Anspruch  auf  Erfüllung  in  der  seiner  Na-Neue

  Folge  X.  Band.