104  Präsentation  des  Wechsels.

tur  entsprechenden  Weise  geltend  gemacht  werden.
  —  Dieser  Satz  bedarf  keines  Nachweises,  so
weit  die  außergerichtliche  Geltendmachung  in
Frage  steht.  Bestritten  wird  derselbe  nur,  in  sosern
  es  sich  um  die  gerichtliche  Geltendmachung
handelt.

Die  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen  ein
persönlicher  Anspruch  gerichtlich  geltend,  also  klagbar,
  gemacht  werden  könne,  steht  mit  der  Frage,
unter  welchen  Voraussetzungen  die  Klage  zu  verjähren
  anfange,  in  innerer  Wechselbeziehung.
Denn  so  lange  die  rechtliche  Möglichkeit  zur  Klage
nicht  besteht,  kann  das  Klagerecht  nicht  verjähren.
Man  darf  wohl  sagen,  die  Untersuchung  der  Frage,
wann  das  Klagerecht  entstanden  (actio  nata)  sei,
werde  nur  mit  Rücksicht  auf  den  Verjährungsanfang
  veranlaßt  und  eigentlich  praktisch.

Ueber  den  Anfang  der  Verjährung  der  Klage
besteht  zwar  unter  den  Lehrern  des  gemeinen  Rechtes
  keine  Uebereinstimmung  der  Ansichten.  Allein
darüber  sind  die  hervorragendsten  Rechtslehrer  einig,
daß  eine  Mahnung  von  Seite  des  Gläubigers,
oder  eine  Weigerung  oder  ein  Verzug  von  Seite
des  Schuldners  zur  Begründung  des  Klagerechtes
nicht  nothwendig  sei.  Vgl.  v.  Savigny  Syst.
Bd.  V  S.  285;  Puchta,  Pand.  F.  90  Ziff.  1;
v.  Vangerow,  Pand.  J.  147  Anm.  l,  7.  Ausg.
Bd.  1  S.  221  ff.;  Arndts,  Pand.  8.  107.

Daher  ist  es  ein  Irrthum,  wenn  von  Manchen,
  welche  eine  Mahnung  (interpellatio)  in
der  Wechselvorzeigung  erblicken,  deshalb  die  Präsentation
  zur  Begründung  des  Klagerechtes  gefordert
  wird.  Uebrigens  bedarf  es  bei  Wechselverbindlichkeiten
  auch  zur  Bewirkung  der  Fälligkelt  keiner
  Zahlungsaufforderung,  da  der  Eintritt  der  Zahlungszeit
  die  Fälligkeit  von  selbst  begründet.