Präsentation  des  Wechsels.  195

Eine  Umkehrung  des  Rechtes  ist  es  ferner,
wenn  das  Klagerecht  auf  die  Wechselsumme  vor  einer
  erfolglosen  Wechselvorzeigung,  durch  welche  der
Wechselschuldner  in  Verzug  kommt,  deshalb  für
nicht  begründet  erachtet  wird,  weil  eine  Klage  aus
einem  Obligationsverhältnisse  erst  dann  geboren  sei,
wenn  der  Beklagte  bezüglich  der  gegen  ihn  eingeklagten
  Verpflichtung  gegenüber  dem  Berechtigten  in
Verzug  gekommen.

Der  Verzug  besteht  in  einer  rechtswidrigen
Verzögerung  der  Erfüllung  und  wird  ausgeschlossen,
wem  die  Verzögerung  entschuldbar  ist.  Wenn
daher  der  Wechselschuldner  einen  gegründeten  Zweifel
  über  die  Person  des  den  Wechsel  vorzeigenden
Inhabers  oder  über  die  Rechtsnachfolge  des  die
Zahlung  suchenden  Erben  hat,  und  dezhalb  nicht
sogleich  zahlt,  so  tritt  sogar  ungeachtet  der  Präsentation
  kein  Verzug  ein.  Vgl.  Puchta,  Pandekten
§.  269  Note  1.  Würde  das  Klagerecht  erst  durch
den  Verzug  begründet  werden,  so  müßte  hier  der
Gläubiger  mit  der  Klagerhebung  vorerst  zuwarten,
bis  jene  Zweifel  gehoben  sind,  während  doch  gerade
die  gerichtliche  Geltendmachung  das  einzige  Mittel
sein  kann,  solche  Zweifel  zu  beseitigen.  Die  Klagbarkeit
  des  Anspruches  ist  vielmehr  eine  Voraussetzung
  des  Verzuges  (kr.  88  de  R.  J.),
und  nach  der  früher  gewöhnlichen  Theorie  (vergl.
Bayer,  Civilprozeß  Aufl.  7  S.  318  und  Geuft
fert,  Komm.  ü.  d.  bayer.  GO.  Aufl.  1  Bd.  II
S.  216)  bewirkt  erst  die  Mittheilung  der  Klage,
nach  einer  anderen  Meinung  die  Streiteinlassung,
den  Verzug,  sofern  ein  solcher  nicht  schon  vorher
vorhanden  war,  —  während  zufolge  der  jetzt  herrschenden
  Meinung  v.  Savigny's  (Syst.  Bd.  VI
S.  81  ff.)  selbst  durch  die  Klagmittheilung  oder
Streiteinlassung  an  sich  allein  noch  kein  Verzug  entsteht,
  sondern  nur  das  Recht  auf  Prozeßzinsen  als

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