196  Präsentation  des  Wechsels.

ein  Anspruch  auf  Ersatz  der  entgangenen  Früchte  begründet
  wird.

Uebereinstimmung  herrscht  unter  den  angeführten
  Civilrechtslehrern  auch  darüber,  daß  vor  der
Entstehung  des  Klagerechtes  eine  Klagenverjährung
  nicht  anfangen  könne.  Vgl.  u.  A.  v.  Savigny,
  Syst.  Bd.  V  S.  282  f.  u.  301.  Daraus
folgt  naturnothwendig,  daß,  wenn  der  Aufang  der
Klagverjährung  von  einem  bestimmten  Zeitpunkte  an
feststeht,  in  demselben  Augenblicke  das  Klagerecht
schon  entstanden  sein  müsse.  Nun  beginnt  aber
nach  der  allg.  deutsch.  WO.  Art.  77  u.  100  die
Verjährung  des  wechselmäßigen  Anspruches  gegen
den  Acceptanten  und  Eigenwechselaussteller  schon  mit
dem  Verfalltage,  nicht  erst  mit  dem  Zeitpunkte
der  Vorzeigung  des  Wechsels  ").

Hiemit  ist  die  Frage  für  das  Wechselrecht  gesetzlich
  entschieden:  Das  Klagerecht  gegen  den
Acceptanten  und  Eigenwechselaussteller  ist
an  dem  Verfalltage  begründet  5).  Eine  vollständige
  Behandlung  des  Gegenstandes  verlangt  aber
noch  die  Würdigung  einer  weiteren  Frage.

Außer  dem  vollständigen  rechtlichen  Dasein  des

1)  In  Uebereinstimmung  mit  der  Annahme,  daß  actio
nala  sein  müsse,  beginnt  auch  die  Verjährungsfrist
für  die  Regreßansprüche  des  Wechselinhabers  mit
dem  Tage  des  erhobenen  Protestes,  weil  die  Protesterhebung
  eine  Voraussetzung  des  Wechselregresses
ist,  —  und  für  die  Regreßansprüche  eines  Indossanten
  mit  dem  Tage  der  ihm  geschehenen  Behändigung
der  Klage  oder  Ladung,  mit  welchem  Zeitpunkte  nach
einer  Ansicht  die  Gewährschaftsklage  entsteht,  außerdem
  mit  dem  Tage  der  von  in  geteisteen.  Zahlung.
WO.  Art.  78  u.  79,  bzw.  98  Ziff.  1

6)  Nach  der  gegentheiligen  Ansicht  finge  l  Befugniß
zu  erlöschen  an,  ehe  fie  entstanden  ist.