Präsentation  des  Wechsels.  197

Anspruches  fordern  nämlich  einige  Rechtslehrer  noch
zur  Entstehung  der  Klage  eine  Rechs  erletzung,
eine  Störung,  welche  den  Berechtigten  zur  Klage
veranlaßt.  Vergl.  v.  Savigny,  System  28  V
S.  281;  Puchta,  Pandekten  S.  81  Nr.  2.

Zunächst  fragt  es  sich,  was  unter  Rechtsverletzung
  verstanden  wird.  Ist  es  z.  B.  eine  Rechtsverletzung
  oder  nicht,  wenn  der  Schuldner  seine  Verbindlichkeit
  vollkommen  anerkennt  und  um  Nachsicht
bittet,  da  er  zur  Zeit  nicht  zahlen  könne?  —  Savigny
  a.  a.  O.  S.  285  versteht  darunter  bei  den
persönlichen  Klagen  eine  Unterlassung  der  fälligen,
vom  Gläubiger  nach  der  Natur  des  Rechtswverhältnisses
  zu  erwartenden  Leistung  des  Schuldners.
Er  geht  von  diesem  Grundsatze  bei  der  Feststellung
des  Anfanges  der  Klagverjährung  aus  und  wendet
denselben  insbesondere  auch  bei  Verträgen  an,  nach
welchen  beiden  vertragschließenden  Theilen  eine  Leistung
  obliegt,  wie  z.  B.  bei  dem  Kaufe.  Nach  Savigny
  a.  a.  O.  S.  289  f.  sind  hier  die  Klagen
aus  dem  Vertrage  völlig  begründet  von  der  Zeit
des  Abschlusses  an;  nach  seiner  Meinung  ist  mit
dem  Abschlusse  des  Kaufes  für  jeden  Theil  die  Erwartung,
  daß  der  Gegner  sogleich  erfüllen  werde,
wie  es  der  Natur  des  Kaufes  angemessen  ist,  und
mit  dieser  Erwartung  zugleich  das  Klagerecht  und
die  Möglichkeit  entstanden,  dessen  Ausübung  zu  versäumen.


Diese  Entscheidung  muß  als  vollkommen
richtig  erachtet  werden,  vorausgesetzt,  daß  außer  dem
Vertragsabschlusse  auch  die  Fälligkeit  der  Forderung
eingetreten  ist;  die  Begründung  dagegen  kann
nicht  für  beide  vertragschließende  Theile  als  zutreffend
  angesehen  werden.  Der  Käufer  eines  Thieres,
welcher  dasselbe  zur  vereinbarten  Zeit  bei  dem  Verkänfer
  abzuholen  hat,  kann  die  Erfüllung  von  Seite
des  Letzteren  nicht  erwarten,  wenn  er  sich  nicht  zur