198  Präsentation  des  Wechsels.

Uebergabe  des  Thieres  einfindet.  Ebenso  in  dem
oben  angeführten  Falle  eines  Liegenschaftskaufes.
Aber  auch  ein  Verkäufer,  welcher  die  verkauften  Gegenstände
  dem  Käufer  nach  Vereinbarung  zu  bringen
  hat,  kann,  wenn  er  zur  verabredeten  Zeit  die
Gegenstände  nicht  bringt,  zu  dieser  Zeit  nicht  in  der
Erwartung  sein,  daß  ihm  der  Kaufpreis  bezahlt
werde.  Nach  dem  von  Savigny  bezeichneten  Grunde
müßte  im  ersten  Falle  die  Klage  des  Verkäufers  auf
Zahlung  des  Kaufpreises,  im  anderen  Falle  die
Klage  des  Käufers  auf  die  Uebergabe,  zu  der  für
die  Erfüllung  festgesetzten  Zeit  zu  verjähren  anfangen,
  weil  für  dieselben  mit  diesem  Zeitpunkte  die
Erwartung  entstanden  ist,  daß  der  andere  Theil  sogleich
  erfüllen  werde;  dagegen  wäre  das  Klagerecht
des  anderen  Theiles  noch  nicht  entstanden,  und  sohin
  der  zur  Erfüllung  bereite  Kontrahent  bezüglich
der  Verjährung  schlimmer  daran,  als  der  säumige.
Der  leitende  Grundsatz  v.  Savigny's  steht  daher
seiner  eigenen  Entscheidung  in  den  bezeichneten  Fällen
  entgegen.

Man  muß  die  Anschauung,  daß  die  Entstehung
des  Klagerechtes  eine  Rechtsstörung  voraussetze,  aufgeben
  und  von  dem  Gesichtspunkte  ausgehen,  daß
mit  dem  rechtlichen  Dasein  eines  fälligen  Anspruches
dessen  rechtliche  Geltendmachung  zulässig  ist.
Diese  Zulässigkeit  begreift  die  Klagbarkeit  des
Anspruches  in  sich;  denn  die  Klage  ist  die  rechtliche
Geltendmachung  eines  Anspruches  bei  dem  Richter.
Zur  Angehung  des  Richters  muß  jedoch  ein  rechtliches
  Interesse  bestehen,  weil  ein  Recht,  also“
auch  ein  Klagerecht,  nicht  zur  Chikane  ausgeübt
werden  darf.  Hiemit  wird  zugegeben,  daß  eine
Veranlassung  zur  richterlichen  Entscheidung  oder
Hilfe  bestehen  müsse.  Eine  solche  Veranlassung  kann
sehr  verschieden  sein  und  wird  sich  erst  aus  der  Verhandlung
  der  Parteien  näher  ergeben.