Praͤsentation  des  Wechsels.  199

Auf  dem  wechselrechtlichen  Gebiete  ist  die  Erfolglosigkeit
  der  Wechselvorzeigung  zur  Zahlung  wohl
am  häufigsten  die  Veranlassung  zur  Klage,  sie  ist  es
aber  keineswegs  ausschließlich.  Im  folgenden  Falle
z.  B.  ist  mit  dem  Eintritte  der  Verfallzeit  ohne  vorhergehende
  Wechselvorzeigung  ein  Anlaß  gegeben,  die
richterliche  Entscheidung  anzurufen:  Von  einem  Handelsbediensteten
  wird  Namens  seines  Geschäftsherrn
ein  Wechselaccept  gezeichnet,  nachdem  die  Prokura
schon  zurückgenommen,  jedoch  bevor  die  Zurücknahme
der  eingetragenen  Prokura  beim  Handelsgerichte  angemeldet
  war.  Der  Geschäftsherr  ertheilt,  sobald
er  von  der  Wechselzeichnung  Kenntniß  erlangte,  dem
Wechselinhaber  von  diesem  Verhältnisse  Nachricht  und
erklärt,  daß  er  den  Wechsel  nicht  einlösen  werde.
Der  Inhaber,  welcher  von  der  Zurücknahme  der
Prokura  zur  Zeit  des  Wechselerwerbes  keine  Kenntniß
  hatte,  behauptet  auf  Grund  der  Oeffentlichkeit
des  Handelsregisters  sein  Necht  aus  dem  Wechsel,
ohne  im  brieflichen  Wege  eine  Ausgleichung  erzielen
zu  können.  Der  Wechselinhaber  braucht  sich  hier
nicht  erst  die  Mühe  und  die  Auslagen  einer  voraussichtlich
  erfolglosen  Wechselvorzeigung  zur  Zahlung
zu  machen  2),  er  hat  ein  rechtliches  Interesse  zur
sofortigen  Klagstellung.  Selbstverständlich  kann  die
Klagbitte  und  das  Urtheil  nur  dahin  gehen,  daß

8)  Bei  Wechseln  auf  abgelegene  Orte  ist  die  Präsentation
  nicht  immer  leicht  wegen  Mangels  einer  Geschäftsverbindung
  für  Ertheilung  eines  Prokuraindofsamentes.
  Kaufleute  an  Wechselplätzen  übernehmen
auch  nicht  gerne  wegen  der  Mühe  die  Besorgung
des  Inkasso  von  Wechseln  auf  derartige  Nebenplätze.
Auch  die  Auslagen  sind  nicht  so  unbedeutend  bei
einer  erfolglosen  Präsentation,  wenn  an  dem  betreffenden
  Orte  kein  Notar  für  die  Protestaufnabme  sich
befindet.