200  Praͤsentation  des  Wechsels.

der  Schuldner  in  der  wechselrechtlichen  Weise  zu
zahlen  schuldig  sei.

So  sind  auch  alle  jene  Fälle  zu  beurtheilen,
in  welchen  der  Schuldner  schon  vor  der  Wechselvorzeigung
  seine  Zahlungsverbindlichkeit  überhaupt
  bestreitet.

Wie  verhält  es  sich  nun  mit  einer  Klage  vor
der  Wechselvorzeigung  zur  Zahlung,  wenn  der  Schuldner
  seine  Verbindlichkeit  nicht  bestreitet  und  zur
Zahlung  in  der  wechselrechtlichen  Weise  bereit  ist  2—
Dabei  wird  die  Anstellung  der  Klage  meistens  auf
einem  Rechtsirrthume  des  Wechselinhabers  beruhen,
nämlich  auf  der  Meinung  des  Klägers,  der  Schuldner
  hätte  ihm  die  Zahlung  zu  bringen  oder  zuzusenden.
  Hier  ist  eine  Veranlassung  zur  richterlichen
Entscheidung  darüber  gegeben,  in  welcher  Weise
der  Beklagte  zu  erfüllen  schuldig  sei.  Auch  dann,
wenn  die  Wechselklage  nur  deshalb  gestellt  wird,
um  noch  rechtzeitig  die  Verjährung  zu  unterbrechen
(WO.  Art.  80  u.  98  Ziff.  10),  ist  eine  genügende
Veranlassung  zur  Klage  vorhanden.

Würde  dagegen  die  Klage  lediglich  zur  Chikane
des  Beklagten  gesollt.  sein,  was  sich  erst  aus  den
egenseitigen  Erklärungen  beider  Theile  zeigen  kann,
a0  darf  der  Richter  einem  solchen  Kläger  die  Rechtshilfe
  versagen,  da  er  zur  Chikane  nicht  die  Hand  zu
bieten  hat.  In  einem  solchen  Falle  besteht  zwar
das  Klagerecht,  aber  die  chikanöse  Ausübung  desselben
  wird  nicht  zugelassen.

Die  jeweilige  Veranlassung  zur  Klagerhebung
(clausula  monitoria)  bildet  keinen  wesentlichen
Bestandtheil  der  Klage,  weil  sie  nicht  zur  Begründung
  des  Klagerechtes  gehört.  Wenn  die  bayer.  GO.
Kap.  III  §.  7  vorschreibt,  der  Kläger  solle  sich  vor
Anfang  des  Prozesses  wohl  bedenken  und  das  Seinige
  in  Güte  zu  erlangen  den  möglichsten  Fleiß  anwenden,
  in  dessen  Entstehung  aber  sich  bei  Rechts-