Form  der  Ehe=  und  Erbverträge.  Dinkelsbübler  R.  201

verständigen  Raths  erholen,  so  ertheilt  sie  damit
dem  Kläger  augenscheinlich  nur  einen  guten  Rath.
Nach  einem  feststehenden  Gerichtsgebrauche  werden
  daher  aus  Obligationsverhältnissen,  in  welchen
jederzeit  gefordert  werden  kann,  wie  beim  Darlehen
ohne  Zeitbestimmung  oder  beim  Depositum,  auch
Klagen  zugelassen,  ohne  daß  eine  vorausgehende  Anforderung
  von  Seite  des  Gläubigers  für  nothwendig
erachtet  wird.  Eine  moderne  Richtung  in  der  Praris
  läßt  sogar  Klagen  auf  Anerkennung  einer
nicht  fälligen  Schuldforderung  zu,  wenn  nur  ein
rechtliches  Interesse  für  den  Kläger  besteht.
(Schluß  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Payern
rechte  des  Uheines.

1.  «
Ist  die  Form  ehelicher  Erbverträge  zu  Dinkelsbühl  in  Mittelfranken
  nach  den  Vorschriften  der  Dinkelsbübler  Statuten
oder  nach  denen  der  allgemeinen  preußischen  Gerichtsordnung
zu  beurtheilen?

Die  Dinkelsbühler  Statuten  von  1738  schreiben
  Lib.  I  Tit.  II  §.  4  vor:  „Soviel  aber  die
Form  der  Heirathspakten  betrifft,  sollen  solche,  wenn
man  sie  in  Form  eines  Kontraktes  oder  Handlung
unter  Lebenden  errichtet,  vor  zwei,  anderenfalls
aber,  und  da  man  sie  in  Form  eines  letzten  Willens
  machen  wollte,  im  Beisein  fünf  Zeugen  (wofür
  denn  auch  die  nächsten  Befreunde  männlichen
Geschlechtes  passiren)  oder  auch  auf  der  Kanzlei  aufgerichte
  werden.“

Im  Juli  1860  wurde  in  Dinkelsbühl  ein
schriftlicher  Ehegelöbniß=  und  Erbschaftsvertrag  außer-