202  Form  der  Ehe=  und  Erbverträge.  Dinkelsbühler  R.

gerichtlich  und  angeblich  vor  zwei  Zeugen  abgeschlossen
  und  darin  bezüglich  der  künftigen  Erbfolge  unter
  Anderem  bestimmt:  „Sollte  die  Gattin  ohne  Leibeserben
  sterben,  so  ist  der  Hinterbliebene  schuldig,
ihr  sämmtlich  Eingebrachtes  an  ihre  nächsten  Verwandten
  heraus  zugeben.“

Dieser  Todesfall  trat  nach  vollzogener  Ehe  ein,
in  Folge  dessen  gegen  den  hinterlassenen  Ehemam
auf  den  Grund  jener  Vertragsbestimmung  auf  Herausgabe
  des  in  seinem  Besitze  befindlichen  Nachlasses
  der  Verlebten  von  deren  Geschwistern  geklagt
wurde.

Der  Ehemann  der  Verlebten  bestritt  die  Giltigkeit
  des  Vertrages  vom  Juli  1860,  weil  dessen  Form
nach  den  Vorschriften  der  allgemeinen  preußischen
Gerichtsordnung,  nicht  nach  denen  der  Dinkelsbühler
  Statuten,  beurtheilt  werden  müsse,  erstere  aber
die  gerichtliche  Vollqziehung  des  Vertrages  erfordere,
welche  dem  fraglichen  abgehe.

Der  oberste  Gerichtshof  verwarf  jedoch  diesen
Einwand  aus  folgenden  Gründen:

Die  zu  entscheidende  Frage,  welche  Form  zur
Giltigkeit  des  fraglichen  Vektrages  erforderlich  war,
ist  vor  Allem  nicht  nach  Vorschriften  über  das  Verfahren
  in  nicht  streitigen  Rechtsangelegenheiten,  sondern
  nach  civilrechtlichen  Bestimmungen  zu  beurtheilen,
  und  dann  nicht  nach  den  Vorschriften  der  preußischen
  Gerichtsordnung,  sondern  nach  der  des  F.  4
Tit.  11  Lib.  1  der  Dinkelsbühler  Statuten  von  1738.
Damit  stimmen  die  Grundsätze  des  oberstrichterlichen
Plenarbeschlusses  vom  7.  Mai  1840  (Rgbl.  v.  1840
S.  332—336)  überein,  nach  welchen  nicht  nur  die
inneren  Erfordernisse,  sondern  auch  die  äußere  Form
eines  Eheverlöbnisses  in  den  Gebietstheilen  des  vormaligen
  Fürstenthums  Ansbach,  in  welchen  die  Eheartikel
  dieses  Fürstenthumes  vom  21.  Febr.  1743
gesetzliche  Kraft  haben,  nach  diesen  statutarrechtlichen