Form  der  Ehe-  und  Erbverträge.  Dinkelsbühler  R.  203

Bestimmungen  zu  beurtheilen  sind.  Auch  steht  das
Erläuterungereskript  vom  29.  Nov.  1810,  die  Einführung
  des  bayerischen  Judiziarkodex  in  den  ehemaligen
  preußischen  Besitzungen  des  Rezat=  und
Mainkreises  betr.  (Novellen  zur  bayer.  GO.  von
1811  Bd.  1  S.  24  Nr.  XXI),  nicht  entgegen.  Denn
selbst  abgesehen  davon,  daß  solches  für  die  Entscheidung
  einer  eivilrechtlichen  Frage  nicht  maßgebend  ist,
so  erklärt  dasselbe  vielmehr  die  preußische  Prozeßordnung
  gleichfalls  nur  für  subsidiär  anwendbar.

Beklagter  beruft  sich  für  die  Nichtigkeit  seiner
Behauptung,  daß  die  Form  des  fraglichen  Vertrages
  nach  den  Vorschriften  der  preußischen  Gerichtsordnung
  zu  beurtheilen  sei,  zwar  auf  Arnold's
Beiträge  zum  deutschen  Privatrechte  Th.  1  S.  259
lit.  c  und  263  Note  1,  woselbst  allerdings  ausgeführt
  ist,  daß  zufolge  S.  XI  des  Patentes  vom
31.  Dez.  1803  über  die  Einführung  des  preußischen
Landrechtes  und  der  Gerichtsordnung  in  den  den
fränkischen  Fürstenthümern  Ansbach  und  Bayreuth
inkorporirten  neuen  Besitzungen,  wozu  auch  die  vormalige
  freie  Reichsstadt  Dinkelsbühl  und  deren  Gebiet
  gehörten  (Kumpf,  Gesetzesstatistik  von  Mittelfranken,
  S.  28  Nr.  I  u.  S.  194  lit.  E),  daselbst
die  ganze  preußische  Gerichtsordnung,  mithin  auch
der  zweite  Theil  derselben,  unbedingt  und  nicht  bloß
subsidiär  eingeführt  worden  und  deshalb  alle  Geschäfte,
  welche  nach  Th.  II  Tit.  1  §.  3  ff.  der  preu-Hischen
  Gerichtsordnung  nothwendig  vor  Gericht  oder
sonst  in  einer  durch  die  preußischen  Gesetze  bestimmten
  öffentlichen  Art  errichtet  werden  müssen,  nothwendig
  in  dieser  Art  zu  errichten  seien.  Allein  es
kann  dieser  Rechtsanschauung  nicht  beigepflichtet
werden.

Schon  der  §.  21  der  Einleitung  zum  preuß.
Landr.  und  die  §#§.  345,  360  und  500  Tit.  1  Th.  II
desselben  geben  nämlich  bei  Beurtheilung  einzelner