204  Form  der  Ehe-  und  Erbverträge.  Dinkelsbühler  K.

Streitfragen,  und  zwar  jener  erste  §.  im  Allgemeinen
und  die  drei  letzten  insbesondere  bezüglich  der  Güterstände
  und  Erbfolge  der  Eheleute  den  Provinzialgesetzen
  und  besonderen  Statuten  den  Vorzug  vor  den
Bestimmungen  des  preußischen  Landrechtes,  und  die
dem  §S.  XI  des  schon  angezogenen  Patentes  vom
31.  Dez.  1803  vorausgehenden  S§.  I  und  II  setzen
fest,  daß  das  preußische  allg.  Landr.  bloß  an  die
Stelle  des  geltend  gewesenen  gemeinen  Rechtes  tritt
und  die  bisher  in  den  fraglichen  Besitzungen  für  giltig
  anerkannten  Gesetze  und  Konstitutionen  über  einzelne
  Rechtsmaterien  ihre  gesetzliche  Kraft  und  Giltigkeit
  dergestalt  behalten,  daß  die  vorkommenden
Rechtsangelegenheiten  zuerst  nach  denselben  und  nur
in  deren  Ermangelung  nach  den  Vorschriften  des
allg.  Landrechtes  beurtheilt  und  entschieden  werden
sollen.

Auch  nach  §&amp;V.  12  Tit.  1  Th.  II  der  preußischen
Gerichtsordnung  selbst  kömmt  beim  Verfahren  in
nichtstreitigen  Angelegenheiten  nicht  bloß  das  allgemeine
  Landrecht  zur  Anwendung,  sondern  es  nimmt
jener  §.  auch  Bezug  auf  die  Provinzialgesetze  und
Statuten.  Der  vom  Beklagten  gegen  die  Giltigkeit
  des  fraglichen  Vertrages  wegen  seiner  außergerichtlichen
  Errichtung  geltend  gemachte  S.  10  Tit.  1
Th.  II  der  preuß.  Gerichtsordnung  nimmt  unter
Nr.  4  und  5  auödrücklich  Bezug  auf  die  9§.  82—
94  und  440,  441  Tit.  1  Th.  II  des  preußischen
Landrechtes  und  schreibt  damit  nur  die  Art  und
Weise  vor,  in  welcher  bei  Anwendung  dieser  in  Bezug
  genommenen  Bestimmungen  des  preußischen  Landrechtes
  in  nichtstreitigen  Angelegenheiten  zu  verfahren
  ist.  Der  angef.  F.  10  der  preußischen  Gerichtsordnung
  enthält  demnach  lediglich  die  Vorschriften
zum  Vollzuge  der  angezogenen  eivilrechtlichen  Bestimmungen,
  woraus  aber  von  selbst  folgt,  daß  —
nachdem  diese  Bestimmungen  des  preußischen  Land-