Form  der  Ebe=  und  Erbverträge.  Dinkelsbübler  R.  205

rechtes  gemäß  der  S§.  I  und  ll  des  Patentes  vom

Dez.  1803  nur  subsidiäre  Geltung  haben,  weil
bezüglich  der  streitigen  Rechtsfrage  schon  die  besonderen
  Bestimmungen  des  F.  4  Tit.  II  Lib.  1  der
Dinkelsbühler  Statuten  bestehen,  —  auch  die  im  §.  10
Nr.  4  u.  5  Tit.  1  Th.  II  der  preußischen  Gerichtsordnung
  enthaltenen  Vorschriften  zum  Vollzuge  jener
  Bestimmungen  des  preußischen  Landrechtes  nur
subsidiär  zur  Anwendung  kommen  können,  weil  außerdem
  eine  und  dieselbe  Rechtsfrage  zufolge  der
§.  I  u.  Il  des  Patentes  vom  31.  Dez.  1803,  nach
den  Dinkelsbühler  Statuten,  dagegen  zufolge  des
weiteren  S.  Al  dieses  Patentes  nach  der  preußischen
Gerichtsordnung  zu  beurtheilen  und  zu  entscheiden
wäre,  —  was  einen  offenbaren  Widerspruch  dieser
drei  S§.  unter  sich  voraussetzen  würde,  wozu  jedoch
gegen  die  Regeln  der  Gesetzinterpretation  ein  haltbarer
  Grund  sich  nicht  annehmen  läßt.

Beklagter  bringt  für  die  Richtigkeit  seiner  Behauptung
  zwar  noch  vor,  daß  eine  langjährige  übereinstimmende
  Rechtsprechung  des  obersten  Gerichtshofes
  selbst  für  die  Anwendung  der  preußischen  Gerichtsordnung
  bei  Entscheidung  der  streitigen  Rechtsfrage
  spreche;  allein  dieses  Vorbringen  ist  theils  unrichtig,
  theils  unerheblich.  Denn  was  vorerst  das  von
Arnold  a.  a.  O.  angezogene  oberstrichterliche  Erk.  v.
31.  Aug.  1819  betrifft,  so  handelt  dasselbe  von  einem
ganz  anders  als  der  gegenwärtige  gestalteten  Falle,
nämlich  von  dem  der  Ausschließung  der  gesetzlichen
allgemeinen  ehelichen  Gütergemeinschaft  und  des  darauf
  gegründeten  Anspruches  der  Ehefrau  auf  Lozirung
  ihrer  Illaten  im  Konkurse  ihres  Ehemannes,
und  das  vom  Beklagten  aus  Seuffert's  Blättern
für  Rechtsanwendung  Bd.  XXII  S.  125  angezogene
oberstrichterliche  Erkenntniß  vom  23.  Sept.  1856  hat
nicht  nur  gleichfalls  einen  anderen  Fall,  sondern
auch  ein  anderes  Recht,  nämlich  das  Ansbacher,  zum