206  Anfechtung  der  Erbtheilungen.

Gegenstande,  und  läßt  eben  die  Vorschriften  der
preußischen  Gerichtsordnung  nur  subsidiär  deshalb  zu,
weil  die  Markgräflich  Ansbacher  Verordnung  vom
4.  Aug.  1690  von  dem  betreffenden  Falle  nicht
handelt.  Ueberhaupt  ergibt  sich  aus  dem  Inhalte
der  übrigen  in  jenen  Blättern  Bd.  X  S.  52  u.  58,
Bd.  XX  S.  357,  Bd.  XXIII  S.  11  und  Bd.  XXIX
S.  77  u.  91  abgedruckten  oberstrichterlichen  Erkenntnissen
  geradezu  das  Gegentheil  von  jenem  Vorbringen
  des  Beklagten,  indem  darin  bei  denjenigen  Fällen,
  wo  das  Ansbacher  oder  Bayreuther  Recht  Vorschriften
  über  die  Form  der  betreffenden  Verträge
hat,  die  Anwendung  des  preußischen  Rechtes  verworfen
  und  nur  in  Ermangelung  jener  provinzialrechtlichen
  Vorschriften  zugelassen  wird.
OAGErk.  v.  27.  März  1865  Rhr.  3  4  .
Wld.

2.

Anfechtung  der  Erbtheilungen.
Gemeines  und  bayer.  Recht.

Hierüber  sagen  die  Entscheidungsgründe  eines
oberstrichterlichen  Erkenntnisses:

Gemäß  Th.  III  Kap.  IV  8.  14  Nr.  27  des  hier
anwendbaren  bayerischen  Landrechtes  können  Erbtheilungen
  zwar  nicht  leicht  ganz  umgestoßen  werden,
  es  ist  jedoch  einem  gravirten  Erbinteressenten
  ausdrücklich  gestattet,  die  Erbtheilung  in  einzelnen
  ihn  merklich  benachtheiligenden  Punkten  richterlich
  moderiren  und  verbessern  zu  lassen.  Nur  bezüglich
  der  durch  richterliches  Urtheil  zu  Stande  gekommenen
  Erbschaftsvertheilungen  ist  diese  Befugniß  wegen
  der  in  Mitte  getretenen  Rechtskraft  in  engere
Grenzen  gezogen  und  von  einer  Verletzung  über  die
Hälfte  abhängig  (Kreittmayr,  Anm.  z.  LR.  a.  a.  O.
Nr.  17).