MNeue  Einreden  gegen  verbesserte  Klagen.  207

Hiemit  stimmt,  was  den  Unterschied  zwischen
Judizial=  und  gewöhnlichen  ohne  förmlichen  Richterspruch
  bewirkten  Theilungen  betrifft,  auch  das  gemeine
  Recht.  Vergl.  Seuffert,  Pand.,  welcher
(§.  360)  erläutert,  daß  unter  solche  Judizialdivisionen
  die  vertragsmäßig  entstandenen,  nur  gerichtlich
bestätigten  oder  im  Wege  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  amtlich  behandelten  Erbvertheilungen  nicht  gerechnet
  werden.

Ueberdies  bestimmt  die  bayer.  Ger.-Ord.  Kap.
XII  S.  4,  daß  Kalkulfehler  sogar  noch  nach  dem
Urtheile  zur  Berichtigung  kommen  mögen,  und  der
§.  15  Nr.  20  a.  a.  O.  statuirt,  daß  die  Kollation
von  jedem  Interessenten  selbst  noch  nach  der  Theilung
  verlangt  werden  könne,  sowie,  daß  die  exceplio
praescriplionis  nur  beschränkt  Platz  greife.

Inhaltiich  des  übereinstimmenden  Parteivorbringens
  wurde  die  vorliegende  Erbtheilung  nur  im  Vertragswege
  ohne  Klage  und  Richterspruch  zu  Stande
gebracht  und  dann  verbrieft  und  bestätigt,  weshalb
sowohl  der  Kläger  als  die  Beklagten  den  Vertrag
vom  11.  Jan.  1858  in  einzelnen  Posten  anfechten
konnten,  obwohl  derselbe  als  ächt  und  im  Allgemeinen
  als  rechtsverbindlich  anerkannt  zu  erachten  ist.

OAGErk.  v.  10.  Febr.  1865  RNr.  153  655/6“4.
77.

3.

Zulässigkeit  neuer  Angriffs=  und  Vertheidigungsbehelfe,  wenn
die  Klage  schon  vorher  verhandelt,  aber  nach  der  Verbandlung
  in  angebrachter  Art  abgewiesen  war.

Hierüber  sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe:


Der  Umstand,  daß  sowohl  Kläger  als  Beklagte
  in  dem  Angriffe  und  der  Vertheidigung  theilweise
  von  den  Aufstellungen  im  früheren  Prozesse