208  Proz.-Ges.  v.  1837  F.  51  u.  52  Nr.  5.

abgewichen  sind,  relevirt  für  den  gegenwärtigen  Prozeß
  nicht,  weil  der  frühere  Streit  hinsichtlich  der
gegenwärtig  noch  bestrittenen  Ansprüche  durch  die
Abweisung  in  angebrachter  Art  abgethan  ist,  die  damalige
  Streiteinlassung  sonach  bloß  als  eine  eventuelle
  erscheint,  welcher  die  Wirkungen  des  Quasikontraktes
  nach  bayer.  Landr.  Th.  IV  Kap.  XIII
S.  12  und  nach  GO.  Kap.  VI  8.  1  u.  4  nicht
mehr  zukommt,  und  jetzt  überhaupt  jedem  Streitstheile
  freistand,  die  formell  abgethane  Klage  und
Rechtsvertheidigung  nun  anderweitig  zu  erneuern  und
zu  fundiren.

Das  gegenseitige  Vorbringen  der  Parteien  in
dem  früheren  Prozesse,  auf  welches  sich  im  Allgemeinen
  bezogen  worden  ist,  kann  daher  der  Natur
der  Sache  nach  nur  in  so  weit  berücksichtigt  werden,
als  solches  nicht  durch  die  Asserte  und  Aufstellungen
in  dem  gegenwärtigen  Streite  erweitert  oder  beschränkt
worden  ist.

OAGErk.  v.  10.  Febr.  1865  Ryr.  153

4.

Die  Unzulässigkeit  selbständiger  Berufung  gegen  einen  Bescheid,
  welcher  bei  einer  Restitution  gegen  ein  Erkenntniß
den  Noveneid  normirt,

(vgl.  Bd.  VII  S.  24  oben  u.  Note  3,  Bd.  XX  S.  176  Nr.  3)
ist  neuerlich  vom  obersten  Gerichtshofe  anerkannt

worden.
OAGErk.  v.  12.  Dez.  1864  Ryr.  1196
77.

Redatt:  Dr.  Steppes.  Verl:  Palm  &amp;  Enke  W  Ent.)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn