Samstag  den  8.  Juli  18635.  30.  Jahrgang.  14.
Dr.  3.  A.  Stussert's
Plätter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Inhals:  —.—  den  rechtlichen  GEinstutz  der  Präsenlatton  elnes  ludossablen  nicht.
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Vertragszeugen.  —  Unzustäudiakeit  des  k.  Oberapoellations  2,
In  ör-rmuxier  in  welchen  die  Apvellattonsgerichte  als  drine  Instan“  eilam
  baben.  —  Die  neilo  negatoria  1à  nach  baverischem  Landrechte
en  so,  wie  nach  gemelnem  Rechte,  eine  Gigenibumsklage.

Ueber  den  rechtlichen  Einsluß  der  Präsentation  eines

indossablen  nicht  -domizilirten  Wechsele  zur  Bahlung

auf  den  Anspruch  gegen  den  #Acceptanten  und  Eigenwechselanesteller


Mitgetheilt  von  Herrn  Handelsgerichtsratb  L.  Hauser  in
München.

(Schluß.)

Wenn  nun  auch  die  Wechselvorzeigung  für  das
Klagerecht  auf  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht
nothwendig  ist,  so  kann  sie  doch  in  Ansehung  der
Nebensache,  nämlich  der  Zinsen  und  Kosten,
von  Einfluß  sein.

Der  Acceptant  eines  gezogenen  und  der  Aussteller
  eines  eigenen  Wechsels  ist  nur  zur  Zahlung
der  Wechselsumme  nach  Maßgabe  des  Wechsels
verpflichtet.  An  sich  besteht  keine  Verbindlichkeit  für
ihn,  Zinsen  zu  zahlen.  Die  allg.  deutsche  Wechselordnung
  verpflichtet  ihn  nicht  zu  gesetzlichen
Zinsen  mit  dem  Eintritte  der  Verfallzeit.  Auch  der
Grundsatz,  daß  Prozeß  ziusen  mit  dem  Zeitpunkte  der

Neue  Folge  X.  Band.