210  Präsentation  des  Wechials.

Klagzustellung  oder  Streiteinlaffung  zu  leisten  seien,
greift  wegen  Mangels  analoger  Verhältnisse  nicht
Platz.  Denn  außer  dem  Falle  eines  Verzuges  von
Seite  des  Bellagten,  veranloßt  der  Kläger,  welcher
den  Wechsel  nicht  zur  Zahlung  präsentirt,  selbst  den
Entgang  der  Früchte  aus  der  Wechselsumme.  Es
muß  daher  zur  Fälligkeit  der  Wechselschuld  als  ein
besonderer  Umstand  für  die  Entstehung  des  Anspruches
  auf  Zinsen  noch  ein  Verzug  des  Wechselschuldners
  binzutreten.  Zur  Begründung  eines  Verzuges
wird  nun  gewöhnlich  die  Wechselvorzeigung  zur  Zahlung
  nothwendig  sein,  da  der  Wechselinhaber  die
Zahlung  bei  dem  Wechselverpfichteten  zu  fuchen
  hat,  letzterer  sohin  die  Meldung  von  Seite
des  Jnhabers  nach  Verfall  des  Wechsels  abwarten
  darf.

Wolste  man  auch  den  Satz:  dies  interpellat
pro  homine  als  Rechtsfiktion  gelten  lassen  und  auf
Wechselz#ahlungen  anwenden,  so  könnte  der  Gintritt
des  Zahlungstages  den  Wechselschuldner  immer  nur
au  die  Wechselzahlung  mahnen;  der  Zallungstag
kann  sich  aber  doch  nicht  „pro  homine“  in  dem
Geschäftslokale  oder  der  Wohnung  des  Verpflichteten
  mit  dem  Wechsel  zur  Zahlung  einsinden!  So
lange  dieser  Schritt  zum  Zahlungsempfange  nicht
vom  Wechselinhaber  oder  einer  von  ihm  beauftragten
  Person  gethan  wird,  ist  der  Schuldner  nicht  in
der  Lage,  so,  wie  er  wechselrechtlich  verpflichtet  ist,
zu  erfüllen.

Die  Vorschrift  der  WO.  Art.  44  über  die  Hinterlegung
  der  Wechselsumme  enthält  keine  Pflicht
für  den  Wechselschuldner,  sondern  gewährt  ihm  nur
eine  Befugniß,  um  sich  der  Sorge  der  Bereithaltung
  und  der  Gefahr  der  Aufbewahrung  zu  entheben,
  und  beruht  auf  der  Annahme  eines  Verzuges
  von  Seite  des  Wechselinhabers  bezüglich
des  Empfanges  der  Zahlung.  Vergl.  hierüber  die