Präsentation  des  Wechsels.  211

Abt.  des  et  im  Archiv  für  Wechselrecht
Bd.  VI  S.

Der  *—  welcher  nicht  allein  zur  Leistung
der  Zinsen,  soudern  auch  des  gesammten  Interesse
wegen  Nichterfüllung  verpflichtet,  hat  aus  dem  letzteren
  Grunde  noch  eine  weitere  Folge.  Wenn  nämlich
  der  Wechsel  zur  Zahlung  vorgezeigt  worden  ist
und  Mangels  Zahlung  eingeklagt  wird,  so  geht  das
Schuldig  einfach  auf  Zahlung,  so  wie  es  bei  gewöhnlichen
  Geldleistungen  der  Fall  ist.  Das  Interesse
  des  Klägers  in  Folge  des  Verzuges  des
Schuldners  bemißt  sich  nach  der  Lage,  in  welcher
der  Gläubiger  wäre,  wenn  kein  Verzug  eingetreten
wäre.  Ohne  den  Verzug  des  Schuldners  hätte  nun
der  Gläubiger  die  Wechselsumme;  in  Folge  seines
Verzuges  hat  daher  der  Schuldner  dieselbe  dem
Gläubiger  an  dessen  Wohnort  zu  liefern.  In  dieser
  Art  eudert  sich  somit  die  Erfüllungsweise  nach
dem  Verzuge  auf  eine  vorausgegangene  Wechselvorzeigung.
  Ausnahmsweise  kann  ein  Verzug  des
Wechselschyldners  auch  ohne  eine  Wechselvorzeigung
zur  Zahlung  vorkommen.  Dies  ist  der  Fall,  wenn
der  Schulduer  die  Verzögerung  des  Erfüllungsaktes
  selbst  ohne  Grund  verursachte,  wie  in
dem  oben  angeführten  Falle,  in  welchem  der  Geschäftsherr
  aus  der  Wechselzeichnung  seines  früheren
  Prokuristen  sich  der  Wechseleinlösung  überhaupt
weigerte.  Da  hier  der  Wechselinhaber  zu  dem  wechselrechtlichen
  Erfüllungsakte  wegen  voraussichtlicher
Erxfolglosigkeit  nicht  geschritten  ist,  so  bleibt  es  zunächst
  bei  der  wechselrechtlichen  Erfüllungsweise.

In  Ansehung  der  Kosten  für  die  Klage  und
Verhandlung  muß  die  Entscheidung  darüber,  wer
sie  zu  tragen  oder  zu  ersetzen  habe,  nach  Verschiedenheit
  der  Fälle  verschieden,  ausfallen.

Keinem  Zweifel  kann  es  unterliegen,  daß  die
nur  durch  Chikane  von  einem  Kläger  veranlaßten

·