212  Präsentation  des  Wechsels.

Kosten  von  ihm  selbst.  zu  tragen  und  dem  Beklagten
zu  ersetzen  sind’).  '

Wenn  der  Kläger  nur  zum  Zwecke  der  Unter—
brechung  der  Verjährung  vor  der  Wechselvorzeigung
Klage  stellte  und  der  Wechselschuldner  sich  zur  wechselrechtlichen
  Erfüllung  erbietet,  so  hat  der  erstere
die  ohne  Verschulden  des  Beklagten  veranlaßten
Klagekosten  zu  tragen.  Denn  zum  Ersatze  der  nicht
vom  Beklagten  verschuldeten  Kosten  ist  nach  den  in
Anwendung  kommenden  Grundsätzen  über  den  Schadensersatz
  der  obsiegende  Kläger  nicht  berechtigt.

Ebenso  verhält  es  sich  mit  den  Streitkosten,
wenn  die  Klage  aus  dem  oben  gedachten  Rechtsirrthume
  des  Klägers  über  die  Erfüllungsweise  erhoben
  wurde,  vorausgesetzt,  daß  der  Beklagte  zu  keinem
  weiteren  Streitpunkte  Anlaß  gab,  in  welchem  zu
seinem  Nachtheile  entschieden  werden  mußte.  Wäre
letzteres  der  Fall,  so  würde,  sofern  eine  Kostenausscheidung
  unthunlich,  auf  Kostenvergleichung  zu  erkennen
  sein.

War  endlich  eine  Klage  ohne  voraubgehende
Wechselvorzeigung  wegen  Weigerung  der  wechselrechtlichen
  Erfüllung  überhaupt  Seitens  des  Beklagten
veranlaßt,  so  treffen  die  Streitkosten  den  unterliegenden
  Beklagten.  —  I

Es  erübrigt  noch  die  Behandlung  des  Gegenstandes
  nach  der  prozeßrechtlichen  Seite.

Zunächst  entsteht  die  Frage,  ob  die  Wechselvorzeigung
  zur  Zahlung  in  der  Klage  besonders
behauptet  und  sofort  dargethan  werden  müsse?

7)  Ein  Ersatzanspruch  wegen  „Trübung  des  geschäftlichen
  Leumundes“  wird  sich  kaum  jemals  begründen
lassen,  da  fich  nicht  absehen  läßt,  wie  eine  chikanöse
Klage  der  fraglichen  Art  den  Geschäftskredit  zu  trüben
  vermöchte.