Präsentation  des  Wechsels.  213

Wie  dargelegt  wurde,  ist  die  Wechselvorzeigung
  in  den  Fällen,  von  welchen  hier  die  Rede  ist,
nur  für  die  Begründung  eines  Verzuges  des
Wechselschuldners  erheblich.

Werden  Verzugszinsen  gefordert,  so  liegt  der
Klage  schon  stillschweigend  die  Behauptung  der  geschehenen
  Wechselvorzeigung  zu  Grunde,  sofern  nicht
ausdrücklich  ein  anderer  besonderer  Umstand  für  die
Annahme  eines  Verzuges  behauptet  wird.

Im  Allgemeinen  ist  es  mun  richtig,  daß
eine  bloße  Behauptung  im  Wechselverfahren  nicht
genügt.

Nach  der  Nürnberger  Handels-GO.  von
1804  Art.  16  ist  die  Verbindung  der  Beweisantretung
  mit  der  Klage  ausdrücklich  vorgeschrieben.
Die  Verbindung  der  Beweisführung  mit  dem  Rechtsvorbringen
  ist  auch  nach  den  Wechselprozeßvorschriften
  der  Augsburger  WO.  v.  1778  Kap.  X  F.  2
u.  5,  nach  der  bayerischen  Wechs.=  u.  Merk.-GO.
v.  1785  Kap.  III  §S.  1  u.  4,  Kap.  IV  F.  3,  und
nach  dem  Wechselprozesse  der  preußischen  allg.
GO.  Th.  1  Tit.  27  98.  4—6,  26  u.  27  als  ein
Prozeßerforderniß  zu  betrachten.

In  Nebenpunkten  wird  jedoch  jener  Grundsatz
  nicht  so  strenge  durchgeführt,  daß  sofort  in  der
Klage  die  Beweisführung  stattfinden  müßte.  So
wird  in  Fällen  der  Art.  46,  50,  51  und  54  der
allg.  deutschen  W-O.  der  Nachweis  der  Benachrichtigung
  des  Vormannes,  die  Bescheinigung  des  Kurses,
  sowie  die  Retourrechnung,  erst  auf  Bestreitung
  beziehungsweise  auf  Verlangen  des  Beklagten
  gefordert.  Auf  ähnliche  Weise  ist  es  mit  der
Wechselvorzeigung  zu  halten.

Wird  bezüglich  des  Anspruches  auf  Verzugszinsen
  vom  Beklagten  keine  Erinnerung  vorgebracht,
  so  muß  ein  Zugeständniß  der  erfolgten  Wechselvorzeigung
  und  des  Anspruches  angenommen  wer-