214  Präsentation  des  Wechsels.

den.  Dieses  findet  namentlich  im  Versäummgsverfahren
  Anwendung.  Erst  weun  vom  Beklagten  bezüglich
  der  Forderung  von  Verzugszinsen  Erinnerung
  erhoben  wird,  kömmt  es  auf  den  Nachweis
der  Wechselvorzeigung  an  8).

Dabei  erhebt  sich  die  weitere  Frage,  welche
Beweismittel  zulässig  seien!  Diese  Frage  muß
aus  den  geltenden  Wechselprozeßgesetzen  und
dem  Geiste  derselben  beurtheitt  werden  2).  Betrachtet
  man  die  in  Bayern  geltenden  Wechselprozeßrechte
  und  zwar  zunächst  die  bayer.  Wechs.=u.
  MGO.,  so  fordert  dieselbe  ausdrücklich  für  die
Wechselklage  nur  die  Beibringung  des  Wechselbriefes,
  Kap.  III  §.  1,  Kap.  VII,  und  bestimmt
in  Kap.  IV  F.  3,  daß  derselbe,  „wie  die  übrigen
allenfalls  nöthigen  Beilagen“,  im  Doppelten
mit  beizulegen  seien.

Außer  dem  bei  Klagen  auf  Zahlung  der  Wechselsumme
  oder  Regreßsumme  erforderlichen  Wechselbriefe
  ist  nach  dem  Wechselrechte  nur  die  Protellurkunde
  in  Fille  nothwendig,  in  welchen  der

*)  Eine  rechtliche  Vermuthung  der  Präsentation,
wie  Pöschmann  für  die  sächsische  Praxis  im  Arch.
f.  deutsch.  Wechselrecht  Bd.  II  S.  211  anführt,  besteht
  für  den  Wechselinhaber  nach  der  Gerichtsuͤbuns
in  Bayern  nicht.

Es  ist  eine  Willkürlichkeit,  hiebei  auf  die  Grundsätze
  des  Exekutivvrozesses  zurückzugreifen.  Die
Behauptung,  daß  der  Wechselprozeß  eine  Art  des
Exekutivprozesses  sei,  ist,  wenn  auch  für  einige
deutsche  Partikulargesetzgebungen,  doch  nicht  für
die  in  Bayern  geltenden  Wechselprozeßvorschriflen
richtig.  .
Gemctnkechtltch  besteht  kein  Wechselprozeß
als  eine  besondere  Art  des  Cxekutlrprozeffes,  sondern
  wo  gemeines  Recht  gilt  und  keine  Wechselprozehvorschriften
  besteben  (Schaumburg-Lippe),  kommt
der  Exekutipprozeh  als  solcher  in  Anwendung.