Präsentation  des  Wechsels.  215

Petest  eine  Wechselförmlichkeit  und  deshalb  zugloich
ein  ausschließliches  Beweismittel  (über  die  Nichtannahme,
  Nichtdatirung,  Nicht  zahlung  dos  Wechsels
oder  die  Nichtleistung  der  Sicherheit)  bildet.  Auf
Verlangen  des  Beklagten  ist  anßerdem  in  den
Silln  der  Art.  50,  51  und  54  der  WO.  eine
ursbescheinigung  und  eine  quittirte  Retourrechuung
  nothwendig.  In  anderen  Fällen,  für
welche  keine  solche  Vorschrift  besteht,  läßt  sich  aus
dem  Geiste  des  Gesetzes  das  Erforderniß  eines  Urkundenbeweises
  nicht  folgern.

Man  kann  nämlich  von  einer  Gesetzgebung,
welche  den  Wechselgläubiger  im  Verhältnisse  zum
Schuldner  günstiger  stellt  als  andere  Glänbiger,
nicht  annehmen,  daß  der  Kläger  in  Ansehung  des
Beweises  strenger,  als  der  Beklagte,  behandelt  werde.
Dem  Beklagten  ist  aber  für  das  umfangreichste  Gebiet
  von  Einreden,  nämlich  für  alle  zerstörlichen  Einreden
  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  auf  Gegenforderungen
  beruhen,  gestattet,  nicht  allein  durch  Urkunden,
  sondern  auch  durch  Eidesautragung  den
Bewels  zu  führen.  W.=  u.  MGO.  Kap.  III  8.  4
Lit.  A.  Daraus  muß  gefolgert  werden,  daß  auch
der  Kläger  sich  des  Beweismitteltz  des  Eides  in
allen  Fällen,  wo  derselbe  nicht  durch  Gesetzesvorschrift
  ausgeschlossen  ist,  bedienen  dürfe.

Zu  dem  nämlichen  Ergebunisse  führen  die  Pro-Fesorschriten
  der  Augsburger  WO.  Kap.  A  8.  2

u.  5,  sowie  der  preußischen  allg.  GO.  Th.  1
Tit.  27  88.  4,  5  u.  26,  und  des  allg.  preuß.
Landrechtes  Th.  II  Tit.  8  88.  917  u.  918.  Nach
dem  preußischen  Rechte  muß  in  Fällen,  wo  das
Gesetz  den  Nachweis  nicht  auf  Urkunden  beschränkt,
dem  Kläger  sogar  derselbe  beschränkte  Zeugenbeweis,
  wie  dem  Beklagten  über  die  Einreden,
analog  zustehen.

Die  Nürnberger  Handessgerichtsordnung  ent-