216  Präsentation  des  Wechsels.

hält  eine  ausdrückliche  Bestimmung  über  die  Beweibmittel
  für  die  Klage  in  Art.  16  Ziff.  2.  Nach
derselben  sind  nicht  allein  Urkunden,  sondern
auch  Zeugen  für  den  Beweis  der  Klage  zulässig,
wie  auch  der  Eid  nicht  als  ausgeschlossen  zu  erachten
  ist.  Da  die  Nürnberger  Wechselordnung  von
1722  keine  abweichende  Prozeßvorschrift  über  den
Klagbeweis  aufstellt  (vgl.  insbesondere  Kap.  X  §.  1),
so  muß  jene  Bestimmung  auch  in  Wechselrechtssachen
  Anwendung  finden,  soweit  nicht  nach  dem
Wechselrechte  Urkunden  unbedingt  erforderlich  sind.

Nach  dem  handelögerichtlichen  Verfahren  in
der  Pfalz,  welches  auch  für  Wechselrechtssachen  in
Anwendung  kommt,  ist  die  Beweisführung  des  Klägers
  in  Ansehung  der  Beweismittel  unbeschränkt.  —

Kann  der  Beweis  der  Wechselvorzeigung  zur
Zahlung  nicht  geliefert  werden,  so  ist  in  der  Hauptsache
  auf  Zahlung  der  Wechselsumme  nach
der  wechselrechtlichen  Erfüllungsweise  zu
erkennen,  während  der  Anspruch  auf  Verzugszinsen
  hinwegfällt,  soferne  der  Verzug  auf  die  erfolglose
  Wechselvorzeigung  sich  gründet.  Die  Tragung
  der  Kosten  des  Prozesses  beurtheilt  sich  nach
den  bereits  oben  bezeichneten  Unterscheidungen.

In  Ermangelung  eines  erforderlichen  Nachweises
  über  die  Wechselpräsentation  hat  der  Kläger  auf
die  Urtheilsverkündung  die  Herausgabe  des  Wechsels
  zu  verlangen,  um  von  dem  Beklagten  an  dem
entsprechenden  Orte  die  Zahlung  gegen  Aushändigung
  des  Wechsels  in  Empfang  zu  nehmen.  Erfolgt
nun  auf  Meldung  des  Klägers  oder  eines  Bevollmächtigten
  desselben  die  Zahlung  gleichwohl  nicht,
so  ist  die  Protesterhebung  wohl  das  einfachste  Mittel
  zur  Abschneidung  von  Weiterungen.  Auf  die
Wiedervorlage  des  Wechsels  und  Uebergabe  des  Protestes
  bei  dem  Prozeßgerichte  nimmt  nun  das  Voll-