Zeugen  bei  Ebeverträgen.  Dinkelsbühler  R.  217

streckungsverfahren  in  der  gewöhnlichen
Weise  seinen  Anfang  und  Verlauf.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Payern
rechio  des  Uheines.

1.
Bei  Heirathsverträgen,  in  welchen  für  die  nächsten  Verwandten
  der  Brautleute  ein  Rückfall  bestimmt  ist,  sind  erstere
  nach  Dinkelsbühler  Statutarrecht  taugliche  Vertragszeugen.


In  dem  oben  S.  201  ff.  schon  angeführten
Rechtsfalle  sollen  bei  Errichtung  des  dort  erwähnten
  Vertrages  vom  Juli  1860  Vater  und  Bruder
der  Braut  als  die  in  dem  oben  S.  201  abgedruckten
  §S.  4  Tit.  II  Lib.  1  der  Dinkelsbühler  Statuten
von  1738  vorgeschriebenen  zwei  Zeugen  zugezogen
worden  sein.

Von  dem  beklagten  Ehemanne  wurde  gegen  die
EGiltigkeit  jenes  Vertrages,  in  welchem  beim  Absterben
  der  Gattin  ohne  Leibeserben  die  Herausgabe
ihres  sämmtlichen  Eingebrachten  an  ihre  nächsten
Verwandten  bestimmt  ist,  auch  noch  eingewendet,
der  Vater  und  Bruder  der  Erblasserin  hätten  tüchtige
  Vertrags  zeugen  nicht  sein  können,  weil  dieselben
als  solche  wegen  des  im  Vertrage  bedungenen  Rückfalles
  des  Eingebrachten  der  Gattin  an  ihre  nächsten
  Verwandten  am  Vertrage  mitbetheiligt,  sonach
Zeugen  in  eigener  Sache  seien,  und  mit  den  Worten
  „dann  auch“  in  dem  eingeschlossenen  Zwischensatze
  des  §.  4  a.  a.  O.  der  Gegensatz  zwischen  beiden
  dort  zugelassenen  Formen  der  Heirathspakten
bezeichnet  werde,  wonach  nur  bei  der  Form  eines
letzten  Willens  die  nächsten  Befreunde  männlichen