218  Zeugen  bei  Eheverträgen.  Dinkelsbühler  R.

Geschlechtes  passirten,  außerdem  aber  jene  Worte
ganz  überflüssig  sein  würden.

Es  kömmt  somit  in  Frage,  wie  jener  S.  4  und
insbesondere  der  darin  enthaltene  eingeschlossene  Zwischensatz
  auszulegen  ist.

Die  beiden  Vorinstanzen  legten  den  fraglichen
§  4  dahin  aus,  daß  Vater  und  Bruder  der  Btaut
als  taugliche  Vertragszengen  zu  betrachten  seien,
und  bezogen  den  eingeschlossenen  Satz  nicht  bloß  auf
die  Testamentszeugen,  sondern  auch  bei  der  Gleichheit
  des  Grundes  auf  die  Vertragszeugen.

Der  oberste  Gerichtshof  verwarf  gleichfalls  den
obigen  Einwand  des  Beklagten  gegen  die  Tauglichkeit
  des  Vaters  und  Bruders  der  Braut  als  Vertragszengen,
  indem  gegen  die  vom  Beklagten  gemachte
  Auslegung  des  erwähmen  8.  4  mehrfache
Gründe  sprechen.  Denn

1)  bei  Errichtung  von  Heirathsverträgen.  überhaupt
  werden  gewöhnlich  und  vorzugsweise  die  nächsten
  Anverwandten  der  Brautleute  als  Zeugen  zugezogen,
  da  sie  denselben  am  nächsten  stehen  und
ihre  persönlichen  und  Vermögensverhältnisse  am  besten
  kennen,  weshalb  auch  in  anderen  Gesetzgebungen,
  wie  z.  B.  in  den  Eheartikeln  des  vormaligen
Fürstenthums  Ansbach  vom  21.  Febr.  1743  Nr.  7
besonders  verordnet  ist,  daß  zu  Eheverlöbnissen  erst
dann,  wenn  keine  Aeltern  oder  Verwandte
mehr  am  Leben  sind,  jedesmal  auf  das  wenigste
zwei  ehrliche  Personen  als  ordentliche  Zeugen  beigezogen
  werden  sollen.  .

2)  Ob  diejenigen  nächsten  Verwandten  der
Brantleute,  welche  bei  Heirathsverträgen  Zeugen
sind,  auch  zur  Zeit  des  Todes  des  einen  oder  anderen
  der  Brautleute  diejenigen  nächsten  Verwandten
sein  werden,  an  welche  nach  dem  Vertrage  das  betreffende
  Vermögen  in  jenem  Falle  einstens  herausgegeben
  werden  soll,  ist  zur  Zeit  der  Errichtung  det