Zeugen  bei  Eheverträgen.  Dinkelsbühler  R.  219

Vertrages  völlig  ungewiß,  und  war  im  vorliegenden
  Falle  vielmehr  dem  Alter  nach  voraussetzen,
daß  der  Vater  der  verlebten  Ehefrau  des  Beklagten
vor  ihr  mit  Tod  abgehen  werde;  auch  können  Heirathsverträge
  nach  erfolgter  Ehe  durch  die  Geburt
von  Kindern  oder  anderweitige  gemeinsame  Bestimmungen
  der  Eheleute  selbst  eine  totale  oder  theilweise
Abänderung  erleiden,  die  Betheiligung  der  nächsten
Verwandten  der  Brautleute  im  eigenen  Interesse
an  dem  Heirathsvertrage  ist  sonach  zur  Zeit  der  Errichtung
  desselben  bezüglich  des  darin  für  erstere
bedungenen  Vermögensrückfalles  eine  eben  so  entfernte
wie  ungewisse.

3)  Der  Beisatz:  „wofür  dann  auch  die  nächsten
  Befreunde  männlichen  Geschlechtes  passiren“  im
angeführten  §S.  4  und  die  darin  vorkommenden  Worte:
„dann  auch“  bezeichnen  keineswegs  den  vom  Beklagten
  behaupteten  Gegensatz  zwischen  den  in
diesem  8.  vorgeschriebenen  beiden  Formen  der  Heinaead,.
  weil  kein  haltbarer  Grund  dafür  besteht,
  daß  mit  jenem  Beisatze  bei  der  Form  eines
letzten  Willens,  für  welche  sowohl  nach  dem  gemeinen
  Rechte,  —  auf  welche  zufolge  des  den  Dinkelsbühler,
  Statuten  vorgedruckten  Publikationspatentes
von  1738  in  den  in  diesen  Statuten  nicht  ausgedrückten
  Fällen  zu  rekurriren  ist,  —  als  auch  nach
Lib.  1  Tit.  IV  dieser  Statuten  selbst  mehr  Solennitäten
  als  bei  der  Form  eines  Vertrages  erfordert
werden,  dennoch  ein  minderer  Grad  der  persönlichen
Tauglichkeit  der  dazu  beigezogenen  Zeugen  vorgeschrieben
  werden  wollte.  Vielmehr  läßt  sich  sowohl
von  dem  fraglichen  Beisatze  überhaupt  als  auch  von
den  Worten:  „dann  auch“  darin  insbesondere  die
Bedeutung  annehmen,  daß  man  damit  auch  bei  Heirathspakten
  in  Form  eines  letzten  Willens,  gleichwie
bei  Testamenten  überhaupt,  nur  Zeugen  männlichen
Geschlechtes  zulassen  wollte,  während  bei  Heiraths-