220  Appell.«Gerichte  als  III.  Instanz.  Beschwerden.

pakten  in  Form  eines  Kontraktes  oder  Handlung  unter
  Lebenden  die  Zeugen  auch  weiblichen  Geschlechtes
  sein  können,  wie  dieses  bekanntlich  oft,  insbesondere
  mit  Müttern  der  Brautleute,  der  Fall  ist.
OAGErk.  v.  27.  März  1865  RNr.  34359/6;.
Wkd.

2.

Unzuständigkeit  des  k.  Oberappellationsgerichtes  in  Sachen,
in  welchen  die  Appellationsgerichte  als  dritte  Instanz  erkannt
  haben.

Seit  der  Einführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  v.  10.  Nov.  1861  kommen  häufig  Beschwerden
  an  den  obersten  Gerichtshof  in  Sachen  vor,  in
welchen  Appellationsgerichte  als  dritte  Instanz  judizirt
  hatten.  Diese  Beschwerden  wurden  bisher
immer  wegen  Unzuständigkeit  verworfen.

Erkenntnisse  dieser  Art  sind  bereits  im  Bd.  XXIX
S.  207  mitgetheilt  und  angeführt.  Wir  lassen  einige
  weitere  hier  nachfolgen:

1)  Ein  Anwalt  führte  Beschwerde  wegen  einer
ihm  durch  appellationsgerichtliches  Erkenntniß  auf
den  Grund  des  §.  65  der  Novelle  v.  J.  1837  zuerkannten
  Geldstrafe  von  15  fl.  und  wegen  verfügten
  Deservitenabstriches.

Die  Streitsache,  in  welcher  diese  Strafe  erkannt
  wurde,  war  bei  einem  Landgerichte  anhängig,
und  gelangte  im  Berufungswege  an  das  Bezirksgericht
  als  zweite  Instanz,  dann  im  Wege  weiterer
Beschwerde  an  das  Appellationsgericht,  welches  als
Gericht  dritter  Instanz  die  Strafe  verfügte,  wegen
welcher  nunmehr  beim  obersten  Gerichtshofe  Beschwerde
  geführt  wurde.

Allein  (so  lanten  die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe)
  da  gegen  ein  Urtheil,  welches  ein
Gerichtshof  in  seiner  Eigenschaft  als  dritte  Instanz