Appell.-Gerichte  als  III.  Instanz.  Beschwerden.  221

erläßt,  eine  weitere  Berufung  eben  so  wenig  mehr
stattfindet,  als  gegen  Urtheile  des  obersten  Gerichtshofes
  eine  Beschwerde  oder  Berufung  zulässig  erscheint,
  indem  der  oberste  Gerichtshof  für  eine  bereits
  durch  drei  Instanzen  gelaufene  Streitsache
(verfassungsgemäß)  nicht  existirt,  so  mußte  die  Beschwerde
  als  unzulässig  abgewiesen  werden.
OAGErk.  vom  12.  Juni  1863  RNr.  893  563/1.

2)  In  einer  Pflegschaftssache  wurde  an  den
obersten  Gerichtshof  eine  Extrajudizial=  und  eventuelle
  Nichtigkeitsbeschwerde  eingewendet,  aber  in
dieser  Instanz  als  unzulässig  zurückgewiesen.  Tenn,
heißt  es  in  den  oberappellationsgerichtlichen  Entscheidungsgründen,
  nach  Art.  48  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  vom  10.  Nov.  1861  hat  das  Oberappellationsgericht
  in  seinem  bisherigen  Wirkungskreise
  zu  verbleiben,  soferne  nicht  durch  das  erwähnte
Gesetz  etwas  Anderes  verordnet  ist.  Dies  letztere
ist  aber  hier  der  Fall,  indem  in  Gemähheit  des
Art.  18  die  Stadt=  und  Laudgerichte  in  Vormundschafts=
  und  Kuratelsachen  in  erster,  nach  Art.  30
die  Bezirksgerichte  in  zweiter,  und  nach  Art.  43
die  Appellationszgerichte  in  dritter  Instanz  entscheiden.

Da  demgemäß  das  Appellationsgericht  in  dritter
  und  letzter  Instanz  entschieden  hat,  so  mußte
sowohl  die  erhobene  Extrajudizial=  als  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  als  unzulässig  verworfen  werden.

OAGErk.  v.  4.  Sept.  1863  RNNr.  1123  5  ⅝63.

3)  Mit  einer  Ciilstreitsache  war  ein  Landgericht
  als  erste  Instanz,  ein  Bezirksgericht  als  Obergericht
  und  in  Folge  von  Beschwerden  das  einschlägige
  Appellationsgericht  als  dritte  Instanz  befaßt.
Nunmehr  wurde  vom  Anwalte  der  einen  Partei
beim  k.  Oberappellationsgerichte  gegen  eine  Prozeßstrafe
  nebst  Deservitenabstrich,  welche  das  Ap-