222  Appell.-Gerichte  als  III.  Instanz.  Beschwerden.

pellationsgericht  in  seinem  Erkenntnisse  ausgesprechen
hatte,  Beschwerde  erhoben.

Die  Verwerfung  dieser  Beschwerde  wird  in  dem
oberstrichterlichen  Erkenntnisse  in  nachstehender  Art
gerechtfertigt:  ·

Nach  Art.  43  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
vom  10.  Nov.  1861  bilden  die  k.  Appellationsgerichte
  in  den  von  den  k.  Land=  und  Stadtgerichten
behandelten  Streitsachen  die  letzte  und  höchste  Instanz.
  Sie  treten  an  die  Stelle  det  k.  Oberappellationsgerichtes
  und  eß  gibt  organisationsgemäß  keinen
  höheren  Nichter  mehr.  Die  nach  §.  21  der
Prozeßnovelle  v.  J.  1819  gestattete  Beschwerde  gegeu
  ein  appellationsgerichtliches  Strafurtheil  au  den
höheren  Richter  findet  daher  im  gegenwärtigen  Falle
nicht  statt,  es  ist  vielmehr  in  der  Sache  so  zu  verfahren,
  als  wenn  die  Strafe  von  dem  k.  Oberappellationsgerichte
  ausgesprochen  worden  wäre  (Disziplinarvorschriften
  für  die  Advekaten  v.  23.  Mär
1813  §.  12,  Verordnung  v.  28.  Jan.  1822  8.  !
und  V).  Die  Natur  der  Sache  und  der  Geist  der
gesetzlichen  Bestimmungen  sprechen  auch  gegen  die
Annahme,  daß  unun  vier  Gerichte  in  einer  Advekatendisziplinarsache
  veranlaßt  werden  sollen,  die  Aktenlage
  zu  prüfen  und  sich  dabei  wiederholt  mit  der
Hauptsache  zu  befassen,  da  die  grundhaltige  Beurtheilung
  der  Frivolität  oder  der  culpa  eines  Rechtsanwaltes
  in  einem  Prozesse  hieraus  geschöpft  werden
  muß.  —  Demgemäß  war  die  Rekursbeschwerde
als  formell  unzulässig  abzuweisen.

OAGE.  vom  19.  Febr.  1864  NNr.  368  8  3/66.
.  «

«.

4)  Auf  eine  Beschwerde  des  k.  Advokaten  D.
wurde  vom  obersten  Gerichtshofe:

nach  Einsicht  des  Erkenntnisses  des  k.  App.=Gerichtes

  für  N.  vom  ..  ..  in  dritter  Instanz  er-