Appell.-Gerichte  als  III.  Instanz.  Beschwerden.  223

lassen,  wodurch  die  Gebührenansätze  des  k.  Advokaten
  D.  für  eine  Revisionsschrift  abgestrichen  und
derselbe  in  eine  Strafe  von  zehn  Gulden  verurtheilt
wurde;

nach  Einsicht  der  vom  k.  Advokaten  D.  rechtzeitig
  dagegen  angemeldeten  und  ausgeführten  Rekursbeschwerde
  an  den  obersten  Gerichtshof  des  Königreiches;


im  Hinblicke  auf  Kap.  XV  F.  12  der  GO.,
wonach  über  das  Revisionserkenntniß  keine  weitere
Appellation  oder  Superrevision  mehr  Platz  greifen
  soll;

im  Hinblicke  auf  Art.  43  des  Gesetzes  über  die
Gerichtsverfassung  vom  10.  Nov.  1861,  wonach  die
Appellationsgerichte  über  die  von  den  Bezirksgerichten
  in  II.  Instanz  behandelten  Rechtssachen  in  dritter
  und  letzter  Instanz  zu  erkennen  haben;

in  der  Erwägung,  daß  die  Schlußbestimmung
der  Disziplinarvorschriften  für  die  Advokaten  v.  J.
1813  in  Disziplinarstraffällen  der  Advokaten,  wozu
auch  der  eines  abgestrichenen  Deservits  gehört,  den
Rekurs  wohl  an  den  höheren  Nichter  gestatten,  daß
aber  nach  den  vorerwähnten  gesetzlichen  Bestimmun=1n
  für  diese  von  dem  k.  App.-Gerichte  für  N.  in
II.  Instanz  verbeschiedene  Streitsache  der  oberste
Gerichtshof  des  Königreiches  nicht  den  höheren  NRichter
  im  Verhältnisse  zum  genannten  k.  Appellations-=gerichte
  bildet;

woraus  sich  die  Unstatthaftigkeit  des  an  den
obersten  Gerichtshof  eingewendeten  Rekurses  von  selbst
ergibt;  —

dem  k.  Advokaten  D.  auf  seine  Beschwerde,
als  eine  unzulässige,  die  Abweisung  bedeutet.

OAGErk.  v.  29.  Nov.  1864  RNr.  1576.
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