224  Actio  negatoria.

3.
Die  actio  negatoria  ist  nach  bayerischem  Landrechte  ebenso,
  wie  nach  gemeinem  Rechte,  eine  Eigenthumsklage.

Die  neuere  Theorie  des  gemeinen  Rechtes  erkennt
  fast  einstimmig  an,  daß  die  actio  negatoria
eine  Eigenthumsklage  sei.  Während  die  rei  vindicatio
  dazu  dient,  das  Eigenthum  gegen  denjenigen
geltend  zu  machen,  welcher  dasselbe  dem  Eigenthümer
  gänzlich,  durch  Vorenthaltung  der  Sache,  entzieht,
  ist  nach  dieser  Theorie  die  actio  negatorl
dazu  bestimmt,  das  Eigenthum  gegen  denjenigen.  zur
Anerkennung  zu  bringen,  welcher  sich  nur  partielle
Eingriffe  in  dasselbe  erlaubt,  sich  nicht  das  Eigenthum
  im  Ganzen,  wohl  aber  einzelne.  Ausflüsse  desselben,
  anmaßt.  Vgl.  Göschen,  gem.  Civilr.  Bd.  11
S.  64;  Puchta,  Pand.  8.  Aufl.  S.  237;  Arndts,
Pand.  1.  Ausg.  Bd.  1#  9  165,  169,  Brinz,
Pand.  Abth.  1  §.  64;  Seuffert,  Pank.  4.  Aufl.
Bd.  1  S.  242  Note  2  Thscheis-  Pand.  Bd.  I
S.  192  u.  Note  1,

Dieselbe  Bedeutung  muß  mnndetactlonegatoria
  auch  nach  bayer.  LR.  beilegen,  obgleich  diefrs
  in  Th.  II  Kap.  VII  8.  11  die  Negatorienklage
nur  als  Servitutenklage  auffaßt.  Denn  diese  Auffassung
  läßt  eine  Lücke  im  bayerischen  Rechte,  da
dieses  nun  für  Eigenthumsverletzungen  ohne  Vorenthaltung
  der  Sache  gar  keine  Klage  gewährte.  Diese
Lücke  muß  nach  LR.  Th.  1  Kap.  II  8.  9  und  12
durch  die  Grundsätze  des  gemeinen  Rechtes  ausgefüllt
  werden.

Auch  der  oberste  Gerichtshof  hat  neuerlich  die
Negatorienklage  des  bayer.  Landrechtes  als  Eigenthumsklage
  aufgefaßt.

O#  Erk.  v.  11.  März  1865  Rhr.  336  4.,

Redalt.:  Dr.  Steppes.  Verl.;  Palm  &amp;  Enke  ri)
·  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn