Samstag  den  22.  Juli  1865.  30.  Jahrgang.  M  15.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Blätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Indalt:  Veber  Amortlücung  von  Schulobriefen,  welche  gul  den  babter  eu.

Ueber  Amortistrung  von  Schuldbriefen,  welche  auf
den  Inhaber  lauten.

Durch  die  k.  bayerische  Verordnung  v.  17.  August
  1813  (Regierungsblatt  vom  Jahre  1813  S.1082
—1083)  ist  die  Amortisirung  von  Staatsschuldverschreibungen,
  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  für
unstatthaft  erklärt,  und  diese  Vorschrift  wurde  durch
das  Gesetz  vom  11.  Sept.  1825,  die  Kreditvereine
der  bayerischen  Gutsbesitzer  betr.,  §.  6,  auch  auf  die
von  solchen  Vereinen  ausgestellten  Inhaberpfandbriefe
ausgedehnt.

Nach  letzterem  Gesetze  beschränkt  sich  zwar  das
ausdrückliche  Verbot  der  Amortisirung  auf  die  erwähnten
  Pfandbriefe;  allein  da  der  gesetzliche  Grund
enes  Verbotes  auch  auf  andere  Privatschuldverschreibungen
  au  porteur  volle  Anwendung  findet,
o  kann  wohl  schon  nach  allgemeinen  Rechtsgrundöätzen
  nicht  bezweifelt  werden,  daß  das  fragliche
Verbot  auch  in  Ausehung  der  letzteren  gelten  müsse,
fr.  13  de  legibus  (1,

Indessen  ist  diese  m  der  Kraftloserklärung
  aller  Inhaberpapiere,  sie  mögen  vom  Staate
oder  von  Privaten,  namentlich  auch  von  öffentlichen
und  Privatkreditanstalten,  Aktiengesellschaften  und

Reue  Folge  X.  Band.