226  Inbaberpapiere.  Amortisatien.

dergleichen  Rechtssubjekten  zausgestellt  sein,  in  Konsenuenz
  der  Bestimmungen  des  allgemeinen  deutschen
Landelögesetzbuches  Art.  307  in  Verbindung  mit
Art.  300  absolut  aus  ögeschlossen.

Nach  diesen  Vorschriften  wird  nämiich  der  redliche
  Erwerber  eines  Inhaberpapieres,  auch  wenn
C  verloren  oder  gestohlen  war,  Eigenthümer  desselben.


Unter  der  Voraussetzung  nun,  daß  ein  solches
Papier  zur  Zeit,  we  eine  Amortisirung  beantragt
wird,  sich  in  den  Händen  eines  redlichen  Besitzers
besindet,  ist  der  Antrag  ganz  entschieden  unstatthaft.
Denn  zu  einem  solchen  Antrage  ist  unzweifelhaft
nur  der  Eigenthümer  berechtigt,  weil  ja  der  An—
spruch  auf  Kraftloserklärung  nur  den  Zweck  hat,
wieder  zu  dem  Eigenthum  zu  gelangen,  und  beziehungsweise
  den  jetzigen  Besitzer  zu  hindern,  jenem
die  Vortheile  seines  Eigenthums  zu  entziehen.

Da  nun  aber,  wenn  der  jetzige  Besitzer  das
Papier  redlich  erwerben  hat,  diesem  letzteren  und
nicht  dem  Imploranten  das  Eigenthum  des  entkommenen
  Pavieres  zusteht,  vielmehr  das  Eigenthum  des
letzteren  erloschen  ist,  so  kann  von  selbst  von  einer
Amortisirung  keine  Rede  sein.  Die  Amortisirung
entzieht  nämlich  dem  Besitzer  das  Eigenthum  des
Papieres  und  hiemit  die  durch  dessen  Besitz  begrün—
dete  Forderung,  indem  der  Schuldbrief  als  wirkungslos
  erklärt  wird.  Einen  solchen  Anspruch  kann  aber
nur  der  Eigenthümer  gegen  den  Nichteigenthümer,
sobin  nicht  dieser  gegen  jenen  geltend  machen,  Denn
ein  solcher  Anspruch  bezweckt  im  Hintergrunde  dasselbe,
  was  eine  Vindikation  zu  erreichen  strebt.  Eine
Vindikation  steht  aber  nach  allen  Gesetzgebungen  in
Uebereinstimmung  mit  dem  gemeinen  Rechte  nur
dem  Eigenthümer,  sohin  nicht  demjenigen  zu,  welcher
  zwar  früher  Eigenthümer  war,  dessen  Eigen-