Inhaberpapiere.  Amortisatton.  227

thum  setich  erloschen  ist;  kr.  23  pr.  de  rei  Vind.
(6,  1),  7  S.  7  ad  achib.  (10,  4).

Ist  Auas  die  Amortisirung  rechtlich  unmöglich,
so  ist  auch  eine  Provokation  des  Besitzers  zur  Geltendmachung
  seines  Eigenthums  absolut  unstatthaft,
da  es  ein  juristisches  Unding  wäre,  wenn  der  Nichteigenthümer
  den  Eigenthümer  auffordern  wollte  und
könnte,  ihm,  dem  Nichteigenthümer,  gegenüber  sein
bereits  gesetzlich  begründetes  und  anerkanntes  Recht
gerichtlich  zu  verfolgen.  Hiebei  ist  es  ganz  unerheblich,
  daß  es  bei  einem  durch  den  Verlust  eines
Jnhaberpapieres  veranlaßten  Amortisirungsgesuche  ungewiß
  ist,  ob  der  jetzige  Besitzer  ein  redlicher  oder
unredlicher  Erwerber  ist.

Denn  da  eine  solche  Provokation  nur  dem  Eigenthümer
  zusteht,  also  nur  gegen  den  Nichteigenthümer
  rechtlich  möglich  ist,  so  würde  zur  Begründung
  der  Provokation  die  Behauptung  und  der  Nachweib
  gehören,  daß  der  jetzige  Besitzer  das  Papier
unredlich  erworben  habe.  Eine  solche  Behauptung
und  ein  Nachweis  hierüber  ist  aber  bei  der  vornherein
  gegebenen  Ungewißheit,  wer  das  Papier  besitzt,
  schon  an  sich  rein  unmöglich,  weil  hier  vorausgesetzt
  werden  müßte,  daß  man  die  Person  des  jetztgen
  Besitzers  kenne,  oder  daß  der  jetzige  Besitzer  selbst
das  Inhaberpapier  efunden  oder  entwendet  habe,
—  diese  Thatsache  eher  jener  Ungewißheit  gegenüber
ummöglich  unterstellt  werden  kann.

Die  Provokation  kann  also  der  Natur  der  Sache
gemäß  nur  gegen  den  unbekannten  Besitzer  geltend
gemacht  werden,  so  daß  sie  gegen  jeden  Besitzer,
gleichviel,  ob  er  ein  redlicher  Erwerber  ist  oder  nicht,
gerichtet  ist.

Wäre  dieses  zulässig,  so  würde  auch  der  Ledliche
  Erwerber  gezwungen  sein,  seine  Rechte  gegen
den  nunmehrigen  Richteigenthümer  geltend  zu  ma-#

