228  Inbaberpapiere.  Amortisation.

chen,  weil  dann  jeder  Besitzer  ohne  Rücksicht  auf
die  Art  seines  Erwerbes  vom  Richter  zur  Geltendmachung
  seines  Rechtsanspruches  unter  dem  Präjudize
  der  Kraftloserklärung  des  Inhaberpapieres  aufgefordert,
  und  im  Unterlassungsfalle  dieser  Geltendmachung
  das  vom  Gerichte  angedrohte  Präjudiz  der
Unwirksamkeit  des  Papieres  auch  gegen  den  redlichen
  Erwerber  ausgesprochen  würde,  was  nach  obiger
  Erörterung  ein  greller  Verstoß  gegen  die  einfachsten
  Rechtsprinzipien  wäre.

Selbst  abgesehen  von  dem  Umstande,  daß  eine
solche  Provokation  auch  gegen  den  wahren  Eigenthümer
  gerichtet  ist,  so  findet  eine  Provokation  gegen
  denjenigen  nicht  statt,  welcher  sich  im  Besitze
der  Sache  befindet,  in  Bezug  auf  welche  ein  Dritter
  zur  Klagestellung,  nämlich  zur  Geltendmachung
seines  Rechtes  hieran  aufgefordert  werden  soll:
Martin's  Lehrbuch  des  Prozesses  §.  244  Note  d;
Glück's  Kommentar  Bd.  VI  S.  490  Nr.  IIl;
Bayerische  Gerichtsordnung  Kap.  IV  F.  5  Nr.  6.

Das  Inhaberpapier  ist  aber  entschieden  als
eine  körperliche  Sache  zu  betrachten,  da  bei  Forderungen
  und  sonstigen  Ansprüchen,  welche  in  solchen
  Papieren  beurkundet  sind,  die  betreffende  Urkunde
  nicht  bloß  ein  Beweismittel,  sondern  ein  Gegenstand
  ist,  dessen  körperlicher  Besitz  die  beurkundete
  Berechtigung  begründet,  diese  daher  ohne  Vorzeigung
  der  Urkunde  gar  nicht  geltend  gemacht  werden
  kann.

Es  ist  also  schon  an  sich  ein  Amortisationsgesuch
  gegen  den  Besitzer  eines  Inhaberpapieres  in
allgemeinen  Grundsätzen  des  Prozesses  nicht  begründet,
  da  er  sich  ja  gerade  auf  den  Umstand  stützt,
daß  sich  das  Inhaberpapier  in  den  Händen  eines
Dritten  befinde.

Die  Amortisirung  hat  nun  aber  die  Folge,  daß,
wenn  sich  der  Inhaber  nicht  meldet,  und  sein  Recht