Inhaberpapiere.  Amortisation.  229

hieran  geltend  macht,  das  Inhaberpapier  als  wirkungslos
  erklärt  und  der  Inhaber  sofort  seines  Rechtes
  hieran  und  seiner  Ansprüche  aus  demselben  für
verlustig  erklärt  wird.

Es  wird  daher  der  Besitzer  der  Sache  gezwungen,
  klagend  aufzutreten,  den  Titel  seines  Besitzes
zu  ediren  und  hienach  sein  Eigenthumsrecht  an  dem
Papiere  geltend  zu  machen,  was  Alles  gegen  die
klarsten  Vorschriften  der  Gesetze  verstößt,  welche  den
Besitzer  einer  Sache,  ohne  Rücksicht  auf  dessen  bona
oder  mala  lides,  ausdrücklich  von  allen  jenen  Vervotichtungen
  freisprechen,  kr.  24  de  1%4  vind.  (6,  1),

11  de  pet.  hered.  (3,  31),  C.  ult.  de  rei
"ind!  (3,  32).  Um  so  weniger  kann  aber  eine
solche  Provokation  da  zulässig  sein,  wo  es  gar  nicht
gewiß  ist,  ob  ein  solches  Papier  sich  in  dem  Besitze
eines  unredlichen  Erwerbers  und  nicht  vielmehr  geradezu
  im  Besitze  eines  redlichen  Erwerbers  befinde,
in  welchem  Falle  das  die  Vorschriften  des  gemeinen
Rechtes  und  der  mit  ihm  übereinstimmenden  Partikularrechte
  aufhebende  Handelsgesetzbuch  den  redlichen
Besitzer  sogar  als  Eigenthümer  erklärt,  diesem  aber
gewiß  noch  weniger  als  dem  blosen  Besitzer  zugemuthet
  werden  kann,  mit  seinen  Eigenthumsansprüchen
  gegen  einen  Anderen,  dessen  Eigenthum  erloschen
  ist,  klagend  aufzutreten  und  von  ihm  die  Anerkennung
  seineb  schon  durch  den  Besitz  begründeten
Eigenthumes  im  Prozeßwege  zu  verfolgen.

Da  der  Besitzer  unter  keiner  Voraussetzung  zu
einem  solchen  Schritte  gezwungen  werden  kann,  so
ist  jeder  Vorwand,  unter  welchem  er  hiezu  gezwungen
  werden  würde,  ganz  wirkungslos.  Einen  solchen
  Vorwand  wollte  hier  die  Behauptung  enthalten,
  daß  dem  bisherigen  Eigenthümer  das  Papier
ohne  seinen  Willen  entkommen  sei  und  sich  nun  in
den  Händen  des  Finders  oder  Diebes  befinde.

Diese  Behauptung  würde  allerdinös  den  bis-